Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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welche die Genossenschafter jederzeit beim Austritt zurückziehen 
konnten, so dass überhaupt die Gläubiger das Nachsehen hatten. 
Dem wird entschieden auf dem Wege der beschränkten Garantiehaft 
vorgebeugt, für welche praktisch zuerst Herr Professor GOLDSCHMIDT 
auf dem deutschen Juristentage in Heidelberg auftrat, indem bis 
dahin von deren Awendung bei Genossenschaften nirgends die 
Rede war. Wir kommen hierauf sogleich zurück. Es ist das Ver- 
dienst der Rechtswissenschaft aus jenen zum Theil sehr unbe- 
stimmten Anregungen Gotpschnipr’s die richtigen und zweck- 
mässigen Grundsätze entwickelt zu haben. 
Wenn Gorpschmipt im Jahre 1869 nicht den Beifall der Ge- 
nossenschafter fand, so hat dies einmal darin seinen Grund, dass 
er die Gefahr der unbeschränkten Haftpflicht in einer Weise dar- 
stellte, die der Praxis nicht entsprach, dass er die beschränkte 
persönliche Haft auch noch nicht klar erkannt hatte, dann aber 
vor Allem, weil dieselben in dem nach den Anregungen GoLDscHMIDT’S 
gefassten Votum des Juristentages eine Gefährdung der einheit- 
lichen deutschen Genossenschaftsgesetzgebung sahen und den Zeit- 
punkt für die Zulassung der beschränkten Haftpflicht noch nicht 
für gekommen erachteten. Ob sie in diesem Punkte Recht hatten, 
werden wir später sehen, wenn wir den Einfluss der Zulassung der 
beschränkten Haftpflicht durch das Gesetz von 1889 prüfen werden. 
Hier mag nur das festgestellt werden, dass die einheitliche und 
stetige Entwickelung des deutschen Genossenschaftswesens wesent- 
lich eine Folge der einheitlichen Gesetzgebung ist, da nur unter 
einer solchen auf gleicher Grundlage an einer strengen Organi- 
sation gearbeitet werden konnte. Dr. (GoLDscHmipT selbst sprach 
sich dahin aus: „Das norddeutsche Gesetz soll, soweit irgend mög- 
lich, unverändert auch in allen süddeutschen Staaten eingeführt 
werden, und man könnte selbst auf manche wünschenswerthe 
Verbesserungen und Erläuterungen verzichten.“ Freilich war 
GOLDSCHMIDT auch gleichzeitig geneigt das Wort für Gesetze zu 
reden, welche neben dem norddeutschen Gesetze auch die Grund-
	        
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