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welche die Genossenschafter jederzeit beim Austritt zurückziehen
konnten, so dass überhaupt die Gläubiger das Nachsehen hatten.
Dem wird entschieden auf dem Wege der beschränkten Garantiehaft
vorgebeugt, für welche praktisch zuerst Herr Professor GOLDSCHMIDT
auf dem deutschen Juristentage in Heidelberg auftrat, indem bis
dahin von deren Awendung bei Genossenschaften nirgends die
Rede war. Wir kommen hierauf sogleich zurück. Es ist das Ver-
dienst der Rechtswissenschaft aus jenen zum Theil sehr unbe-
stimmten Anregungen Gotpschnipr’s die richtigen und zweck-
mässigen Grundsätze entwickelt zu haben.
Wenn Gorpschmipt im Jahre 1869 nicht den Beifall der Ge-
nossenschafter fand, so hat dies einmal darin seinen Grund, dass
er die Gefahr der unbeschränkten Haftpflicht in einer Weise dar-
stellte, die der Praxis nicht entsprach, dass er die beschränkte
persönliche Haft auch noch nicht klar erkannt hatte, dann aber
vor Allem, weil dieselben in dem nach den Anregungen GoLDscHMIDT’S
gefassten Votum des Juristentages eine Gefährdung der einheit-
lichen deutschen Genossenschaftsgesetzgebung sahen und den Zeit-
punkt für die Zulassung der beschränkten Haftpflicht noch nicht
für gekommen erachteten. Ob sie in diesem Punkte Recht hatten,
werden wir später sehen, wenn wir den Einfluss der Zulassung der
beschränkten Haftpflicht durch das Gesetz von 1889 prüfen werden.
Hier mag nur das festgestellt werden, dass die einheitliche und
stetige Entwickelung des deutschen Genossenschaftswesens wesent-
lich eine Folge der einheitlichen Gesetzgebung ist, da nur unter
einer solchen auf gleicher Grundlage an einer strengen Organi-
sation gearbeitet werden konnte. Dr. (GoLDscHmipT selbst sprach
sich dahin aus: „Das norddeutsche Gesetz soll, soweit irgend mög-
lich, unverändert auch in allen süddeutschen Staaten eingeführt
werden, und man könnte selbst auf manche wünschenswerthe
Verbesserungen und Erläuterungen verzichten.“ Freilich war
GOLDSCHMIDT auch gleichzeitig geneigt das Wort für Gesetze zu
reden, welche neben dem norddeutschen Gesetze auch die Grund-