Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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schaften in ihrer grossen Mehrheit in jener Zeit von der Nothwen- 
digkeit der unbeschränkten Haftpflicht waren, das beweist nicht 
nur die Stellungnahme der Genossenschaften in Deutschland gegen 
das bayrische Gesetz, sondern auch der Beschluss eines deutsch- 
österreichischen Genossenschaftstages ım Jahre 1875 gegen die 
Annahme der durch das österreichische Genossenschaftsgesetz von 
1873 doch schliesslich zugelassenen beschränkten Haftpflicht. 
Ganz gewiss darf bei allen diesen Beschlüssen und Reso- 
lutionen der massgebende Einfluss Schurze’s nicht unberücksichtigt 
bleiben, aber einmal steht es doch wohl ausser Zweifel, dass Nie- 
mand die Verhältnisse so genau kannte wie er, und ohne sich 
einem verhängnissvollen Autoritätenglauben hinzugeben , wird 
man dies nur als ganz selbstverständlich betrachten, denn es hiesse 
doch von den übrigen Männern, in deren Händen damals die 
Leitung des Genossenschaftswesens lag, eine sehr geringe Meinung 
haben, wollte man annehmen, dass sie alle derart unter dem Ein- 
flusse Schurze’s standen, dass ihnen jede eigene Prüfung der Bedürf- 
nisse der Genossenschaften abging. 
Ihnen allen waren noch sehr gut die Schwierigkeiten in Er- 
innerung, die der Ausbreitung der Genossenschaften in den 50er 
Jahren durch die Verwaltungsbehörden bereitet waren, sie wussten 
dass die Genossenschaftsgesetzgebung von den Genossenschaften in 
nicht leichten Kämpfen errungen war, sie erinnerten sich noch ganz 
genau des ersten preussischen Regierungsentwurfs, der die Unter- 
stellung der Genossenschaften unter das Gesetz von der Aner- 
kennung durch die Verwaltungsbehörden abhängig machte. Nach 
solchen Erfahrungen erschien die Furcht wohl begründet, dass 
eine Beschränkung der Haftpflicht der Regierung eine bequeme 
Handhabe zur Einführung von Beschränkungen bieten könnte. 
Nicht ausser Rücksicht zu lassen ist schliesslich auch die in 
jene Zeit fallende Abänderung der Actiengesetzgebung, die nach 
Ansicht vieler Juristen und Volkswirthe sehr wohl dahin führen 
konnte, die Actiengesellschaftsform auch den weniger Bemittel-
	        
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