Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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liegt zweifellos und ausgesprochenermassen in der Begünstig- 
ung der diesseitigen Consumtion durch Ablenkung der verfüg- 
baren Futtermittel vom auswärtigen Markt. Ob der unverkennbar 
in die Erscheinung getretenen landwirthschaftlichen Calamität da- 
durch die wünschenswerthe practische Abhilfe zu Theil geworden 
ist oder nicht, zu Theil werden kann oder nicht, die Beantwort- 
ung dieser Fragen liegt jenseits der uns durch unsere Sachkennt- 
niss gezogenen Schranken. 
Unserer Begutachtung ist lediglich die Vorfrage unterstellt, 
ob sich die bezeichnete Massregel vom staats- und völker- 
rechtlichen Standpunkte aus als formell rechtsgiltig dar- 
stelee Auf Grund des Vorausgeschickten müssen wir 
diese Frage verneinen. 
Verwendung finden. Danach verpflichten sich am angegebenen Orte die ver- 
tragschliessenden Theile, „den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen 
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden 
a) bei den gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden 
Staatsmonopolen ; 
b) aus gesundheits- und veterinärpolizeilichen Rücksichten, insbesondere 
im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und in Ueberein- 
stimmung mit den diesbezüglich geltenden internationalen Grund- 
sätzen ; 
c) unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedürf- 
nisse. 
Der im vorstehenden Alinea b) ausgesprochene Vorbehalt 
erstreckt sich auf jene Vorsichtsmassregeln, welche zum 
Schutze der Landwirthschaft gegen die Verbreitung schäd- 
licher Insecten und Organismen ergriffen werden“ 
Die hier gezogenen Grenzen für den Geltungsbereich der „sanitätspoli- 
zeilichen Rücksichten* haben unzweifelhaft auch für den Gebrauch des Aus- 
druckes im deutsch -österreichischen Handelsvertrage begriffliche Geltung. 
Siehe überdies Änwendungsfälle von Ausfuhrverboten aus gesundheitlichen 
und gleichen Gründen in der Verordnung betr. das Verbot der Einfuhr und 
der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Garten- 
baues vom 4. Juli 1883 und Gesetz vom 3. Juli 1883, betr. die Abwehr und 
Unterdrückung der Reblauskrankheit. (R.G.Bl. No. 18, S. 143 flg.)
	        
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