noch die Genossenschaft ohne Nachfolge da, denn bei jeder anderen
Form weiss der Gläubiger sofort, mit welcher Haftpflicht er es
zu thun hat, bei der Genossenschaft bedarf es auf Grund der
die Haftpflicht ergebenden Firma eines Eingehens auf die inneren
Verhältnisse.
Immerhin erkannte Scuuze ?”) doch an, dass die in dem öster-
reichischen Gesetze zugelassene Haftbeschränkung keine das Wesen
der Genossenschaft alterirende sei; „charakteristisch freilich ist —
führt SchurzE auf dem Allgemeinen Vereinstage zu Bremen (1874)
aus — dass unter den deutschen Genossenschaften in Oesterreich
die grosse Mehrzahl die unbeschränkte Haftpflicht angenommen
hat, unter den czechischen dagegen die Mehrzahl die beschränkte,
und wird hier bestätigt, was ich oft hervorgehoben habe, dass
die unbeschränkte Haftpflicht besonders dem deutschen Geiste
gemäss ist‘. —
Unter dem grossen wirthschaftlichen Aufschwung der 70er
Jahre entstanden schwindelhafte Unternehmungen in grosser An-
zahl, und zahlreiche Actiengesellschaften gingen zu Grunde; die
Genossenschaften aber blieben von einer solchen Krisis, wie sie
die Actiengesellschaften heimsuchte, verschont; die schwere weit-
gehende Haftpflicht war wohl nicht die geringfügigste Ursache dafür,
und dabei ist sie gleichzeitig weiter der Grund, dass der Credit der
Genossenschaften selbst in jener Zeit nicht erschüttert wurde. Es
lässt sich nicht statistisch nachweisen, aber diejenigen Männer,
die in jener schweren Zeit an der Spitze der Genossenschaften
standen, sie wissen es wohl, welche gewaltige wirthschaftliche
Aufgabe den Genossenschaften oblag und von ihnen erfüllt wurde,
wie viel tausende Existenzen in den Genossenschaften den ein-
zigen Halt fanden und von ihnen gerettet wurden. Es lässt sich
natürlich nicht nachweisen, dass dies anders gewesen wäre, wenn
damals bereits die beschränkte Haftpflicht zugelassen gewesen
27) Blätter für Genossenschaftswesen No. 2 und 3 von 1874.