Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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einzelnen Unfällen kein Grund entnommen werden könne zur 
Aufgabe der bisherigen Ueberzeugung, aber er erkannte an, dass 
dieser Antrag correct insoweit war, als er entsprechend dem 
österreichischen Gesetz an der persönlichen Solidarhaft fest- 
gehalten und nur dieselbe auf eine bestimmte Summe beschränkt 
sehen wollte, und ScHuLzE hob dann hervor, dass eine Genossen- 
schaft mit beschränkter Solidarhaft den Geschäftsantheil und die 
Haftpflicht, um den nöthigen Credit zu finden, so hoch werde 
festsetzen müssen, dass „zwischen unserer unbeschränkten Solidar- 
haft und der beschränkten Solidarhaft... praktisch kein grosser 
Unterschied‘ sein würde. Ein Grundsatz, der übrigens auch 
heute noch (Geltung hat. ScHuLzE wandte weiter gegen den Antrag 
ein: „wir haben jetzt, wo wir einer Revision des Gesetzes ent- 
gegen gehen, doch keine Ursache, unsere bewährte Haft auf- 
zugeben, weil bei einzelnen Vereinen eine gewissenlose Geschäfts- 
führung und eine schlechte Controlle zu einem traurigen Bruch 
geführt haben.“ Und in diesem Sinne machte sich auch der Ver- 
einstag mit grosser Mehrheit schlüssig ?'). 
Doch die Verhältnisse erwiesen sich stärker, als man es angenom- 
men, und in dem Neujahrsartikel der Blätter für Genossenschafts- 
wesen 1880 erklärt sich Schuze bereit, bei der Revision des Gesetzes 
das vom Meissener Creditverein Beantragte als Concession zu bewil- 
  
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schaften in Actiengesellschaften zu sehen — obgleich dies doch thatsächlich vom 
socialen Standpunkt ein wenig erstrebenswerthes Ziel sein kann, vielmehr soll die 
Zulassung der beschränkten Haft diesen Uebergang verhindern. So haben sich 
bei Kraus eine Reihe Irrthümer eingeschlichen; als richtig an seinen Aus- 
führungen ist nur zu bezeichnen, dass sie ein Ausfluss der damaligen, unter 
dem Eindruck der grossen Zusammenbrüche stehenden Furcht vor der unbe- 
schränkten Haft sind, gepaart mit der zutreffenden Erkenntniss, dass sehr 
wohl Verhältnisse denkbar sind, unter denen die beschränkte Haft angemessen 
ist, für welche KrAus dann auch zur Sicherung des Credits eine Reihe Normativ- 
bestimmungen aufstellt. Ueber die Bedenken, dass, ganz anders wie es Kraus 
annimmt, die beschränkte Haft gerade zu Speculationsunternehmungen führen 
könnte siehe Rıng, „Deutsche Colonialgesellschaften“ (1887) S. 40 u. 50, 
31) Mittheilungen über den Allg. Vereinstag zu Stuttgart (1879) S. 46 ff.
	        
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