Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ligen, aber setzte er hinzu: „was in dieser Beziehung bei Revision 
des Gesetzes höchstens in das Auge gefasst werden kann, ist nicht 
die Aufhebung der Solidarhaft — in ihr der Ruin der genossenschaft- 
lichen Bewegung — sondern höchstens eine den Verhältnissen 
der Mitglieder Rechnung tragende Begrenzung derselben auf 
eine bestimmte Summe.“ Ueber die Gründe, welche für SCHULZE 
bestimmend waren, in so kurzer Zeit seine Ansicht zu ändern, 
lässt sich der Freund und Mitarbeiter SchuLze’s LupoLr Parısıus 
in der mehrfach erwähnten Artikel-Reihe in den Blättern für 
Genossenschaftswesen °?) wie folgt aus: 
„Für die Thatsache, dass ScHuLzE-DeLitzscH in so kurzer 
Zeit seine Ansicht über die Zweckmässigkeit der Zulassung von 
Genossenschaften mit beschränkter Haft änderte, könnte der 
Beweggrund darin gesucht werden, dass er sich von dem wach- 
senden Schaden überzeugte, den in gewissen Gegenden die Zu- 
sammenbrüche einzelner Vorschussvereine anrichteten, oder von 
der zunehmenden Stärke der feindseligen Strömung einflussreicher 
Kreise gegen die Genossenschaften überhaupt und namentlich 
gegen ihre Solidarhaft. Allein von dem noch auf dem Stuttgarter 
Vereinstage bekundeten Entschluss, auf diesem Felde den Kampf 
gegen Unwissenheit, Vorurtheil und Bosheit fortzusetzen, würde 
er in seiner unerschrockenen Weise nicht so leicht zurückge- 
treten sein, wenn nicht noch ein stärkeres Motiv hinzuge- 
kommen wäre. 
Aus seinen Reden auf dem Altonaer Vereinstag vom Au- 
gust 1880 ist es leicht zu erkennen. „Endlich‘‘ — meinte er — 
„tritt uns die Zeit der Revision des Genossenschaftsgesetzes 
näher; nach den von mir eingezogenen Erkundigungen hofft man 
im Januar (1881) dazu zu kommen.“ Er habe „mit einfluss- 
reichen Persönlichkeiten Fühlung genommen“, man habe 
sich dort glücklicherweise überzeugt, dass an der Solidarhaft 
82) No. 47 a. a. O.
	        
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