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ligen, aber setzte er hinzu: „was in dieser Beziehung bei Revision
des Gesetzes höchstens in das Auge gefasst werden kann, ist nicht
die Aufhebung der Solidarhaft — in ihr der Ruin der genossenschaft-
lichen Bewegung — sondern höchstens eine den Verhältnissen
der Mitglieder Rechnung tragende Begrenzung derselben auf
eine bestimmte Summe.“ Ueber die Gründe, welche für SCHULZE
bestimmend waren, in so kurzer Zeit seine Ansicht zu ändern,
lässt sich der Freund und Mitarbeiter SchuLze’s LupoLr Parısıus
in der mehrfach erwähnten Artikel-Reihe in den Blättern für
Genossenschaftswesen °?) wie folgt aus:
„Für die Thatsache, dass ScHuLzE-DeLitzscH in so kurzer
Zeit seine Ansicht über die Zweckmässigkeit der Zulassung von
Genossenschaften mit beschränkter Haft änderte, könnte der
Beweggrund darin gesucht werden, dass er sich von dem wach-
senden Schaden überzeugte, den in gewissen Gegenden die Zu-
sammenbrüche einzelner Vorschussvereine anrichteten, oder von
der zunehmenden Stärke der feindseligen Strömung einflussreicher
Kreise gegen die Genossenschaften überhaupt und namentlich
gegen ihre Solidarhaft. Allein von dem noch auf dem Stuttgarter
Vereinstage bekundeten Entschluss, auf diesem Felde den Kampf
gegen Unwissenheit, Vorurtheil und Bosheit fortzusetzen, würde
er in seiner unerschrockenen Weise nicht so leicht zurückge-
treten sein, wenn nicht noch ein stärkeres Motiv hinzuge-
kommen wäre.
Aus seinen Reden auf dem Altonaer Vereinstag vom Au-
gust 1880 ist es leicht zu erkennen. „Endlich‘‘ — meinte er —
„tritt uns die Zeit der Revision des Genossenschaftsgesetzes
näher; nach den von mir eingezogenen Erkundigungen hofft man
im Januar (1881) dazu zu kommen.“ Er habe „mit einfluss-
reichen Persönlichkeiten Fühlung genommen“, man habe
sich dort glücklicherweise überzeugt, dass an der Solidarhaft
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