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festzuhalten sei; von der vonservativerseits geforderten Ab-
schaffung der Solidarhaft sei keine Rede mehr. Allein mit
Rücksicht auf die Vorgänge in Düsseldorf, Rosswein u. s. w. und
auf die englische und österreichische Gesetzgebung treten „von
einflussreicher Seite“ — Namen könne er natürlich nicht
nennen — Bestrebungen entgegen für eine zweite Klasse von
Genossenschaften mit beschränkter Solidarhaft nach Analogie
des österreichischen Genossenschaftsgesetzes.
Massgebend also waren für Scuurze die Aussichten, die eine
Revision des Genossenschaftsgesetzes in der Richtung seiner
Novelle bei der Reichsregierung hatten.“
Die Feindseligkeiten??) gegen die Genossenschaften hatten
in dieser Zeit in einer Weise zugenommen, dass Concessionen
für die Revision des Genossenschaftsgesetzes mit Bezug auf die
Haftpflicht seitens ScHuzzE nothwendig wurden, um Schlimmeres
fernzuhalten.
SCHULZE erkannte die Lage richtiger als die Genossenschaften,
die auf dem allgemeinen Vereinstage zu Altona seinen Antrag
auf Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
nicht annahmen, sondern ihm durch eine Resolution das Ver-
trauen aussprachen, dass er bei der Revision des Gesetzes die
bewährten Grundlagen mit allen Kräften wahren werde.
Inzwischen klärten sich die Verhältnisse immer mehr. Bei
dem Reichstage waren die Anträge Mırsach und ACKERMANN°!)
eingegangen, ScHuLzE hatte in Folge dessen seine (1877 ın Folge
Erklärungen des Staatssecretärs FRıikvBEr6 über die von der Re-
gierung geplante Revision des Genossenschaftsgesetzes zurückge-
83) Vgl. hierüber den angeführten Aufsatz in No.,47 Blätter für Genos-
senschaftswesen von 1886.
34) Der Antrag ÄCKERMANN wollte die Genossenschaften unter die Auf-
sicht der Communalaufsichtsbehörde stellen! Der Antrag war ein Ausfluss
des in manchen Kreisen gegen die Genossenschaften herrschenden Misstrauens.