Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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festzuhalten sei; von der vonservativerseits geforderten Ab- 
schaffung der Solidarhaft sei keine Rede mehr. Allein mit 
Rücksicht auf die Vorgänge in Düsseldorf, Rosswein u. s. w. und 
auf die englische und österreichische Gesetzgebung treten „von 
einflussreicher Seite“ — Namen könne er natürlich nicht 
nennen — Bestrebungen entgegen für eine zweite Klasse von 
Genossenschaften mit beschränkter Solidarhaft nach Analogie 
des österreichischen Genossenschaftsgesetzes. 
Massgebend also waren für Scuurze die Aussichten, die eine 
Revision des Genossenschaftsgesetzes in der Richtung seiner 
Novelle bei der Reichsregierung hatten.“ 
Die Feindseligkeiten??) gegen die Genossenschaften hatten 
in dieser Zeit in einer Weise zugenommen, dass Concessionen 
für die Revision des Genossenschaftsgesetzes mit Bezug auf die 
Haftpflicht seitens ScHuzzE nothwendig wurden, um Schlimmeres 
fernzuhalten. 
SCHULZE erkannte die Lage richtiger als die Genossenschaften, 
die auf dem allgemeinen Vereinstage zu Altona seinen Antrag 
auf Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht 
nicht annahmen, sondern ihm durch eine Resolution das Ver- 
trauen aussprachen, dass er bei der Revision des Gesetzes die 
bewährten Grundlagen mit allen Kräften wahren werde. 
Inzwischen klärten sich die Verhältnisse immer mehr. Bei 
dem Reichstage waren die Anträge Mırsach und ACKERMANN°!) 
eingegangen, ScHuLzE hatte in Folge dessen seine (1877 ın Folge 
Erklärungen des Staatssecretärs FRıikvBEr6 über die von der Re- 
gierung geplante Revision des Genossenschaftsgesetzes zurückge- 
83) Vgl. hierüber den angeführten Aufsatz in No.,47 Blätter für Genos- 
senschaftswesen von 1886. 
34) Der Antrag ÄCKERMANN wollte die Genossenschaften unter die Auf- 
sicht der Communalaufsichtsbehörde stellen! Der Antrag war ein Ausfluss 
des in manchen Kreisen gegen die Genossenschaften herrschenden Misstrauens.
	        
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