Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Weder ım Vertrage selbst noch im Schlussprotocoll zum 
Handelsvertrage vom 6. December lassen sich Anhaltspunkte dafür 
gewinnen, dass den Ausfuhrverboten ein so ausgedehntes, 
inhaltlich fast unbeschränktes Anwendungsgebiet 
gesichert werden sollte. Das am gleichen Tage unterzeichnete 
Viehseuchen-Uebereinkommen rechtfertigt vielmehr aufs Bestimm- 
teste die Annahme, dass Ein-, Durch- und Ausfuhrverbote aus 
veterinärpolizeilichen Gründen aufs Genaueste in ihren Beding- 
ungen umschrieben werden und nicht der einseitigen ver- 
waltungsrechtlichen Verfügung einer Regierung fernerhin über- 
lassen bleiben sollten. 
Die wechselseitige staatliche Willensbindung in Tarif- und 
Handelsverträgen hat doch offensichtlich nur dann fassbaren Sinn 
und wirthschaftlich praktischen Werth, wenn die rechtlich 
gebundenen Voraussetzungen für den Güterumlauf 
nicht einseitig und willkürlich geändert oder aufge- 
hoben werden dürfen. 
Im gleichen Sinne nimmt der Handels- und Zollvertrag mit 
der Schweiz vom 10. December 1891°) zu der hier behandelten 
Frage Stellung. Im Artikel I geben sich die vertragschliessenden 
Theile die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Aus- 
gangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fusse der meistbegün- 
stigten Nation zu behandeln. Jeder der beiden Theile verpflichtet 
sich demgemäss, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Er- 
mässigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten 
Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen 
möchte, gleichmässig auch dem andern vertragschliessenden Theile 
gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten 
zu lassen. 
„Die vertragschliessenden Theile machen sich ferner ver- 
bindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein, 
  
6) Reichsgesetzblatt No. 8, S. 195 (1892).
	        
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