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Neuem entschieden gegen die weitere Vorschrift dieses Gesetzes,
wonach bei den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
die Herausziehung eines oder mehrerer Geschäftsantheile während
der Mitgliedschaft gestattet sein soll ($$ 14 und 77 des Gesetzes),
wenn der Genosse mit andern Geschäftsantheilen betheiligt bleibt ®®).
Von besonderem Interesse sind die Ausführungen SchHuLze’s
über das zukünftige Verhältniss der Genossenschaften mit unbe-
schränkter Haftpflicht zu denen mit beschränkter Haftpflicht;
er spricht seine Ueberzeugung dahin aus:
a) dass nicht nur die Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftpflicht in ihrer bisherigen Wirksamkeit und ihrem Be-
stande sich behaupten und weitere Bildungen nach ihren
Muster nach wie vor hervorrufen werden;
sondern auch:
b) dass sich zwischen ihnen und den neu zuzulassenden sehr
bald das Bewusstsein der gleichen Ziele und Bedingungen
ihrer Wirksamkeit entwickeln und sie zu gemeinsamem
Vorgehen in Pflege der gemeinsamen Interessen bestim-
men wird.
Wir werden sehen, dass sich diese Voraussage vollkommen
erfüllt hat.
Gegen den von MirsacH’schen Antrag hatte ScHhuLzE nur
zwei Haupteinwürfe, dieselben bezogen sich auf die in dem An-
trage geforderte Deponirung der Haftsummen d. h. der die per-
sönliche Haftpflicht umfassenden Beträge, und die Zulassung
der Kündigung von Geschäftsantheilen bei fortdauernder Mit-
gliedschaft. In dem ersteren Punkte gab von MiırsacH nach, in
dem zweiten nahm er wenigstens eine Verbesserung vor®”).
Die Regierung beeilte sich nicht mit der Vorlage der in Aus-
36) Vgl. hierüber auch Nr. 3 Blätter für Genossenschaftswesen von 1874.
37) Vgl. Drucksachen des Reichstages IV. Legislaturperiode IV. Session
1881 No. 108, 181, Verhandlungen ebendas. Bd. II S. 1050 ff., Blätter für
Genossenschaftswesen S. 91, 92, 111, 112, 121 ff. von 1881.