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So hatten sich die Ansichten über die Zulassung von Ge-
nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht sowohl in den
- Kreisen der Genossenschaften, wie der Rechtsgelehrten und Volks-
wirthe vollkommen geklärt und es handelte sich nur noch darum,
die Grundlagen im Einzelnen festzustellen. Im Jahre 1882 er-
schien die treffliche Schrift von GoLpschwipT „Erwerbs- und Wirth-
schaftsgenossenschaften, Studien und Vorschläge.“
(toLDSCHMIDT erkannte an, dass es von dem „Begründer
des deutschen Grenossenschaftswesens“ „durchaus sachgemäss‘‘ war
die neuen Genossenschaften auf den Weg der unbeschränkten
Haftpflicht zu weisen, er gibt auch zu, dass in den Gesetzent-
würfen von Bayern, Oesterreich (1868 und 1869) und in dem
sächsischen Gesetz von 1868 die Regelung der beschränkten
Haftpflicht ‚nicht genügend durchgearbeitet‘‘ war, da die Garan-
tien fehlten, welche bei Wegfall der unbeschränkten Haft-
pflicht unerlässlich scheinen. GovscHmiot billigte auch voll-
kommen das Streben Scauize’s nach einer einheitlichen Genossen-
schaftsgesetzgebung ‚sollte auch darunter zunächst ein denkbar
lebensvoller Keim der Rechtsentwickelung zu Grunde gehen.“
Wie dann GoLpschmivrt weiter hervorhebt, herrscht zwischen
ihm und SchuLzE darüber Uebereinstimmung, dass es sich
für die Entscheidung der Haftungsfrage nur um Genossenschaften
mit unbeschränktem Ein- und Austrittsrecht der Mitglieder, wie
mit in Folge dessen auch unfertiger und niemals abgeschlossener
Capitalsbildung handelt — ferner darüber, dass sich für die
(renossenschaften in diesem Sinne die unbeschränkte Haftbarkeit
empfiehlt, einmal um die genügende Creditgrundlage zu gewin-
nen, dann um das Gefühl der Zusammengehörigkeit und die
Mitthätigkeit der Mitglieder anzuspornen. Streitpunkte seien,
dass SchurzE 1. die unbeschränkte Haftbarkeit (für) die allein
naturgemässe Creditbasis halte — und den entwickelten Ge-
nossenschaften ‘empfehle Actiengesellschaften zu werden, — ferner
2. auch für „die allein zweckmässige und nothwendige