Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

_ 433 — 
solide Creditbasis der Genossenschaften“, dass er 3. die Modifi- 
cation der englischen Rechtsgrundsätze als „bedenkliche Er- 
schütterungen der allein gesunden Üreditbasis“ bezeichne, 
4. behauptet habe, man dürfe die Wahl der Haftpflicht nicht 
freigeben, 5. es für unmöglich erachtet habe, mit beschränkter 
Haftbarkeit eine sichere Creditbasis zu gewinnen. Wenn GoLD- 
SCHMIDT zu dem ersten Streitpunkt sich gegen die Auffassung 
Scuuze’s wendet, dass die Genossenschaften mit ausreichender 
Capitalbildung Actienvereine werden könnten, so ist ihm darin 
vollkommen beizustimmen, dass solche Actiengesellschaften die 
Aufgaben der Genossenschaften nicht erfüllen könnten. Dies ist 
aber auch von SchuLzE stets behauptet), der denn auch wieder- 
holt darauf hingewiesen hat, dass an einem Orte, wo die Ge- 
nossenschaft Actiengesellschaft geworden sei, der Boden für die 
Entstehung einer neuen Genossenschaft sei. Die weiteren Aus- 
39) Auf dem Allg. Vereinstage zu Stuttgart (1879) äusserte SCHULZE: 
„Ich habe mich darüber gefreut, dass einzelne Vereine von der Personalhaft 
zur Capitalhaft übergegangen sind, nachdem sie unter der Personalhaft so 
viel eigenes Capital angesammelt haben, um sich auf dieses als Haftbasis 
stützen zu können. So lange aber unsere Vereine auf der Solidarhaft der 
kleinen Gewerbetreibenden beruhen. .“ SCHULZE freute sich also wohl über 
diesen Erfolg der Personalhaft, durch welche unbemittelte Personen in den 
Stand gelangt waren, die Bedingungen für die Betheiligung an einer Actien- 
gesellschaft zu erfüllen, er erkannte aber auch (z. B. auf dem Allg. Vereins- 
tage zu Cassel 1881) an, dass der Uebergang zur Actiengesellschaft „in so- 
cialer Hinsicht durchaus nicht wünschenswerth* sei, und bei der Besprechung 
der Umwandlung der Gewerbebank in Crefeld in eine Actiengesellschaft heisst 
es 1886 in den Blättern für Genossenschaftswesen „Aber eines kann sie (die 
Gewerbebank) von dem Augenblick ihrer Umwandlung an nicht mehr: die 
ihr noch nicht: angehörigen Elemente aus der unbemittelten Volksklasse auf 
den Standpunkt erheben, auf welchen die aus diesen Klassen früher ihr Bei- 
getretenen gebracht zu haben, ihr grosses Verdienst ist. Nur eine Genos- 
senschaft nimmt die ihr Angehörigen bei dieser Arbeit (Heraufarbeitung aus 
dem Kleinen) gleich mit. Nur sie kann ... . die grosse ihr gestellte Aufgabe 
der wirthschaftlichen Erziehung, der zumeist auf sie Angewiesenen in die 
Hände nehmen. Mit diesem Theil der Aufgabe schliesst die Actiengesell- 
schaft ab.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.