Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 434 — 
führungen GoLoschmipr’s wenden sich dagegen, dass in der Aner- 
kennung der beschränkten Haftbarkeit ein Verlassen des natür- 
lichen und sittlichen Haftungsprincipes liegen solle, denn das 
natürliche Princip“®) gehe nur dahin: unbeschränkte Verantwortlich- 
keit soweit die Möglichkeit eigenen Handelns oder doch eigener 
ausreichender Aufsicht reicht. Es ist GoLDSCHMIDT zu zugeben, dass 
dieses das Natürliche ist, aber es wird in dem einzelnen Fall 
stets zweifelhaft sein, ob eigene ausreichende Aufsicht vorhanden 
ist, um die weitgehende Verantwortlichkeit zu rechtfertigen, und 
was unter dieser Aufsicht zu verstehen ist. ScHhuLze hat denn 
“auch die unbeschränkte Haftbarkeit nur da für die naturge- 
mässe Haftbasis erklärt, wo es nicht möglich ist den Gläubiger 
auf ein bestimmtes, ausgesondertes Vermögensobject zu verweisen, 
und der Mangel eines solchen führt ihn dann von dem rechts- 
philosophischen neben dem wirthschaftlichen Standpunkte aus zu 
der unbeschränkten Haft für die Genossenschaften. Die wirth- 
schaftlichen Bedenken weist GoLDscHMIDT mit dem Einwande zu- 
rück: es wird der Credit solcher Genossenschaften möglicher- 
weise ein sehr kleiner sein, allein sie wollen auch nur möglicher- 
weise einen solchen Credit. Wäre es nur dies, dann hätte es 
allerdings kaum des Streites um die Zulassung der beschränkten 
Haft bedurft, aber wie oben dargelegt ist, kommen bei den Ge- 
nossenschaften noch weit wichtigere Fragen in Betracht. GoLv- 
SHCMIDT nimmt dann dem zweiten Streitpunkte gegenüber die Stellung 
ein, dass die Genossenschaften eine solche Entwickelung zum 
Theil angenommen haben, dass die unbeschränkte Haft der Mit- 
glieder ‘mit der Art des Geschäftsbetriebes unvereinbar ist. Dar 
40) GOLDSCHMIDT hatte diese Auffassung bereits auf dem Juristentag 
1869 gegen SCHULZE vertreten, ihm hat sich auch von SicHERER, „Die Genossen- 
schaftsgesetzgebung* (1872) S. 98 angeschlossen, der die unbeschränkte Haft- 
pflicht wohl für Vorschussvereine aus wirthschaftlichen Gründen für noth- 
wendig hält, die Zulassung der heschränkten Haftpflicht im Interesse anderer 
Genossenschaftsarten fordert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.