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ist aber wohl kein Streitpunkt, denn gerade diese wirthschaft-
liche Entwicklung hat ja auch dazu beigetragen, SCHULZE zu be-
stimmen für die Zulassung der beschränkten Haft einzutreten.
Freilich lässt sich auch hier nichts generalisiren. Wir haben
Genossenschaften mit vollkommen bankmässıg entwickeltem
Geschäftsbetrieb, die bei demselben trotz des nach vielen Millionen
zählenden Umsatzes den streng genossenschaftlichen Charakter
behalten haben und wo kein Mitglied daran denkt, dass die unbe-
schränkte Haft zu beseitigen sei. Es ıst durchaus verkehrt, wie
es heute vielfach geschieht, einer Genossenschaft das Wesen
einer solchen zu bestreiten, wenn sich ihr Geschäftskreis erweitert
hat, sie braucht deswegen noch nicht eine „Gläubiger und Händler-
bank“ zu sein. Auch die fernere Behauptung (GoLpschMipT’s,
ddass die beschränkte Haft der Genossenschaft den erzieherischen
Charakter nicht nehmen würde, ist nach den Ausführungen
SchuLze’s im Jahre 1881, die oben mitgetheilt sind, kein Streit-
punkt zwischen den beiden Männern.
Nicht beizustimmen ist GOLDSCHMIDT, wenn er in der unbe-
schränkten Haft eine Gefahr sieht, weil sie die bei beschränkter
Haft undenkbare (?) Creditgebung auf der einen, Creditnahme auf
der anderen Seite motivirt, — nicht die unbeschränkte Haft
bietet die Gefahr, sondern die Misswirthschaft, und die kann bei
beschränkter Haft unter den Mitgliedern zu gleichen vielleicht sogar
grösseren Verlusten führen. Wir kommen hierauf noch zurück.
/um dritten Punkte gibt GoLpschmipr eine sorgfältige Ueber-
sicht der ausländischen Gesetzgebung, beschränkt sich aber dar-
auf hervorzuheben, dass eine Heranziehung der Lage der Ge-
nossenschaften im Auslande zum Vergleiche sehr grosse Schwierig-
keiten bereiten würde. Das ist vollkommen zutreffend.
Der vierte angebliche Streitpunkt war gleichfalls durch das
vorausgegangene Verhalten SchuLze’s hinfällig geworden.
Von entscheidender Bedeutung ist wohl nur der fünfte Streit-
punkt. (GOLDSCHMIDT präcisirt hier scharf die Hauptmomente, welehe