Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Geschäftsantheile handle, sondern um die von Professor GoLD- 
SCHMIDT angeregte beschränkte Garantiehaft — „Und so handelt 
es sich für den Anwalt nicht um das Aufgeben einer alten 
Gegnerschaft gegen die bezügliche Haftbeschränkung. So ent- 
schieden wir in den 50er und 60er Jahren bei Beginn der Be- 
wegung durch die wirthschaftliche und Vermögenslage der Be- 
theiligten an die unbeschränkte Haft gebunden waren und von 
der Gesetzgebung nichts Anderes zu erwarten stand, so entschieden 
drängt die ganze Entwickelung *!) der letzten Jahre zur Zulassung 
der beschränkten Haft als einer gewissen Consequenz hin.“ Die 
wirthschaftliche Entwickelung einzelner Genossenschaften, Zu- 
sammenbrüche anderer haben wesentlich dahin geführt; die be- 
schränkte Haft soll das Mittel bieten, Genossenschaften vom 
Uebergang zu Actiengesellschaften abzuhalten und sie als Ge- 
nossenschaften zu erhalten. Gleichwohl hat ScauLze die Ueber- 
zeugung, „dass der Stamm der Genossenschaften nach wie vor 
der bewährten, unbeschränkten Haftpflicht treu bleiben wird.“ 
un 
41) Die Entwickelung einzelner Creditgenossenschaften zu Bankinstituten 
ist für Knıes („Der Kredit“ 1879 II. Hälfte S. 282 ff.) der wesentlichste Be- 
weggrund für die Zulassung der beschränkten Haft einzutreten, er sieht in 
den Creditgenossenschaften zwei Richtungen vertreten, die Eine, welche billigen 
Credit will, die Andere, welche auf ihren Geschäftsantheil Dividenden zu 
erhalten wünscht. Das sind sehr seltene Fälle. Knıes hält es für unge- 
recht den Creditsuchern die unbeschränkte Haftpflicht für die Geschäfte 
aufzuerlegen, mit denen jene, bezw. die Geschäftsführung durch die Tan- 
tiemen sich bereichern will. Ganz besonders hält Knırs es mit der un- 
"beschränkten Haft für unvereinbar, dass die Creditgenossenschaft auch mit 
Nichtmitgliedern Geschäfte macht und er fordert von der Gesetzgebung den 
Creditgenossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht die Ausdehnung des 
Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder zu verbieten. Ebenso ganz allgemein 
Kraus „Die Solidarhaft* S. 29. In dem Gesetz von 1889 ist dies für alle 
Genossenschaften geschehen. Uebrigens ist den Creditgenossenschaften auch 
stets eine solche Ausdehnung des Geschäfts betriebes ernstlichst widerrathen 
mit der Begründung, dass wer den Vortheil haben will, auch das Risiko mit 
tragen muss. 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 8. 29
	        
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