Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher 
Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die 
anderen Nationen Anwendung fände.“ 
„Die vertragschliessenden Theile werden jedoch 
während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brenn- 
materialien gegenseitig nicht verbieten.“ 
Die Zulässigkeit von Prohibitionen ist hier somit an die 
Bedingung der Ausdehnung solcher Verbote auf alle anderen 
Staaten geknüpft, auf welche die gleichen Voraussetzungen zu- 
treffen. Der letztere, in dem bisherigen Handelsvertrage mit der 
Schweiz vom 23. Mai 1881, —- welcher durch den Zusatzvertrag vom 
11. November 1888 zu einem Tarifvertrag erweitert worden war, — 
nicht enthaltene Zusatz entspricht dem durch das neuere Ver- 
tragsrecht der grösseren Handelsstaaten anerkannten Princip. 
Im Schlussprotocoll haben die Vertreter der beiden Staaten 
gelegentlich der Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages 
noch einige gewichtige Erklärungen, Verabredungen und erläu- 
ternde Bemerkungen niedergelegt, welchen gleiche bindende Kraft 
und Verbindlichkeit wie dem Hauptvertragsinstrumente inne- 
wohnen sollte. Zu der uns hier beschäftigenden Frage bemerkt 
das bezeichnete diplomatische Actenstück: 
„Die Bestimmungen im Artikel I Abs. 3 und 4 schliessen 
die Befugniss nicht aus, Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhr- 
verbote zu erlassen: 
a) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder 
künftig etwa einzuführenden Staatsmonopole; 
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten; 
c) in Bezug auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen 
Umständen. 
„Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das 
aus dem freien Verkehre der Schweiz nach Deutschland ein- 
gehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten
	        
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