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Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher
Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die
anderen Nationen Anwendung fände.“
„Die vertragschliessenden Theile werden jedoch
während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brenn-
materialien gegenseitig nicht verbieten.“
Die Zulässigkeit von Prohibitionen ist hier somit an die
Bedingung der Ausdehnung solcher Verbote auf alle anderen
Staaten geknüpft, auf welche die gleichen Voraussetzungen zu-
treffen. Der letztere, in dem bisherigen Handelsvertrage mit der
Schweiz vom 23. Mai 1881, —- welcher durch den Zusatzvertrag vom
11. November 1888 zu einem Tarifvertrag erweitert worden war, —
nicht enthaltene Zusatz entspricht dem durch das neuere Ver-
tragsrecht der grösseren Handelsstaaten anerkannten Princip.
Im Schlussprotocoll haben die Vertreter der beiden Staaten
gelegentlich der Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages
noch einige gewichtige Erklärungen, Verabredungen und erläu-
ternde Bemerkungen niedergelegt, welchen gleiche bindende Kraft
und Verbindlichkeit wie dem Hauptvertragsinstrumente inne-
wohnen sollte. Zu der uns hier beschäftigenden Frage bemerkt
das bezeichnete diplomatische Actenstück:
„Die Bestimmungen im Artikel I Abs. 3 und 4 schliessen
die Befugniss nicht aus, Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhr-
verbote zu erlassen:
a) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder
künftig etwa einzuführenden Staatsmonopole;
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten;
c) in Bezug auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen
Umständen.
„Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das
aus dem freien Verkehre der Schweiz nach Deutschland ein-
gehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten