Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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einen oder anderen Richtung für Wirthschaft oder Gewerbe aus 
seiner Zugehörigkeit zur Genossenschaft zieht. Dazu kommt, 
dass oft das Risiko der Mitglieder, wenn auch juristisch das gleiche, 
doch thatsächlich ein verschiedenes ist *")... und es wäre ein 
verfehltes Beginnen, wenn die Gesetzgebung diese Thatsachen 
missachten wollte... Auch wo Credit in grösserem Maasse in 
Anspruch genommen wird, kann die unbeschränkte Solidarhaft 
oft entbehrlich werden. Es ist völlig gerechtfertigt, dass, wenn 
nach langer Zeit durch Einschüsse der Mitglieder und Ansammeln 
von Gewinn ein selbständiger Vermögensstock geschaffen ist, für 
die Zukunft eine Beschränkung des Anfangs unvermeidlichen 
Risikos angestrebt wird. Gibt die Gesetzgebung hierzu ein 
Mittel nicht an die Hand, so werden solche Genossenschaften 
dahin gedrängt, in einer andern für sie weniger geeigneten Ge- 
sellschaftsform die Begrenzung der Haftpflicht zu suchen, welche 
ihnen das Genossenschaftsrecht versagt... Hierzu tritt eine 
Thatsache von der grössten Bedeutung auch für das öffentliche 
Interesse... Katastrophen (grosser Creditgenossenschaften) haben 
in einzelnen Fällen den Charakter wahrer Calamitäten für die 
davon betroffenen Bezirke angenommen, Vertrauen und Sicher- 
heit im gewerblichen Verkehr untergraben und denselben ernstlich 
  
  
45) Auch die Betheiligung einer Person an verschiedenen Genossen- 
schaften — was insbesondere für den Handwerker und Landwirth von 
grossem Werth ist — ist nun eher zu erwarten, wenn nicht bei jeder Ge- 
nossenschaft die unbeschränkte Haftpflicht droht. Von mancher Seite wurde 
sogar geltend gemacht, dass eine mehrfache Uebernahme der unbeschränkten 
Haftpflicht bei verschiedenen Genossenschaften ein Widersinn sei, da man 
nur einmal mit seinem ganzen Vermögen einstehen könne; hier liegt eine 
unrichtige Voraussetzung vor, das Mitglied leistet nicht die Sicherheit mit 
seinem Vermögen in der Art, dass es sich der anderweiten Belastung begibt, 
sondern es übernimmt die Haftpflicht nur mit dem Vermögen, welches es 
zur Zeit der Geltendmachung der Haftpflicht eben noch hat. Nichts würde 
auch z. B. der Mitgliedschaft in mehreren offenen Handelsgesellsöhaften ent- 
gegenstehen. Ganz das Gleiche — nur in weit weniger ausgeprägter Haft- 
form — gilt für die Genossenschaft.
	        
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