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einen oder anderen Richtung für Wirthschaft oder Gewerbe aus
seiner Zugehörigkeit zur Genossenschaft zieht. Dazu kommt,
dass oft das Risiko der Mitglieder, wenn auch juristisch das gleiche,
doch thatsächlich ein verschiedenes ist *")... und es wäre ein
verfehltes Beginnen, wenn die Gesetzgebung diese Thatsachen
missachten wollte... Auch wo Credit in grösserem Maasse in
Anspruch genommen wird, kann die unbeschränkte Solidarhaft
oft entbehrlich werden. Es ist völlig gerechtfertigt, dass, wenn
nach langer Zeit durch Einschüsse der Mitglieder und Ansammeln
von Gewinn ein selbständiger Vermögensstock geschaffen ist, für
die Zukunft eine Beschränkung des Anfangs unvermeidlichen
Risikos angestrebt wird. Gibt die Gesetzgebung hierzu ein
Mittel nicht an die Hand, so werden solche Genossenschaften
dahin gedrängt, in einer andern für sie weniger geeigneten Ge-
sellschaftsform die Begrenzung der Haftpflicht zu suchen, welche
ihnen das Genossenschaftsrecht versagt... Hierzu tritt eine
Thatsache von der grössten Bedeutung auch für das öffentliche
Interesse... Katastrophen (grosser Creditgenossenschaften) haben
in einzelnen Fällen den Charakter wahrer Calamitäten für die
davon betroffenen Bezirke angenommen, Vertrauen und Sicher-
heit im gewerblichen Verkehr untergraben und denselben ernstlich
45) Auch die Betheiligung einer Person an verschiedenen Genossen-
schaften — was insbesondere für den Handwerker und Landwirth von
grossem Werth ist — ist nun eher zu erwarten, wenn nicht bei jeder Ge-
nossenschaft die unbeschränkte Haftpflicht droht. Von mancher Seite wurde
sogar geltend gemacht, dass eine mehrfache Uebernahme der unbeschränkten
Haftpflicht bei verschiedenen Genossenschaften ein Widersinn sei, da man
nur einmal mit seinem ganzen Vermögen einstehen könne; hier liegt eine
unrichtige Voraussetzung vor, das Mitglied leistet nicht die Sicherheit mit
seinem Vermögen in der Art, dass es sich der anderweiten Belastung begibt,
sondern es übernimmt die Haftpflicht nur mit dem Vermögen, welches es
zur Zeit der Geltendmachung der Haftpflicht eben noch hat. Nichts würde
auch z. B. der Mitgliedschaft in mehreren offenen Handelsgesellsöhaften ent-
gegenstehen. Ganz das Gleiche — nur in weit weniger ausgeprägter Haft-
form — gilt für die Genossenschaft.