Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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herzustellen sei. Anerkannt wurde, dass für die weitere Ent- 
wickelung und Ausbreitung der Consum- und Rohstoftvereine, der 
Bau-, Werk- und Productivgenossenschaften die Zulassung der 
beschränkten Haftpflicht sehr wohl von günstigem Einfluss sein 
könne. Aehnlich sprachen sich die anderen (Gsenossenschatts- 
verbände aus; der Vereinstag der ländlichen Genossenschaften 
(Raiffeisen) hat sich in Frankfurt (1889) für unbedingte Fest- 
haltung an der unbeschränkten Solidarhaft erklärt, und der Ver- 
einstag der Vereinigung der landwirthschaftlichen Genossenschaften 
hat in Hildesheim (1889) in Betreff der ländlichen Creditvereine 
erklärt, dass nur die unbeschränkte Haftung der Mitglieder an- 
wendbar erscheine, ‚jede andere Haftform beeinträchtigt die Sicher- 
heit ihrer Gläubiger und damit den Credit der Genossenschaften.“ 
Hauptsächlich ausserhalb des Kreises der Genossenschaften knüpfte 
man an die Zulassung der beschränkten Haftpflicht die ausser- 
ordentlichsten Erwartungen, man war fast geneigt, in ihr die 
„Lösung der socialen Frage‘ zu suchen und dem Frhr. von Broich 
gab sie die Veranlassung ein socialreformatorisches Genossen- 
schaftswesen ins Leben zu rufen, dessen Erfolge im umgekehrten 
Verhältniss zu den Verheissungen seiner Begründer stehen. 
Betrachten wir zunächst die gesetzliche Regelung der be- 
schränkten Haftpflicht. Bereits in der Begründung des Gesetz- 
entwurfes ist ausgesprochen, dass die Mitgliederhaft bei derselben 
nach ihrer rechtlichen Natur die gleiche ist, wie bei der Genossen- 
schaft mit unbeschränkter Haftpflicht; der Unterschied liegt nur 
darin, dass bei jener das Risiko der Mitglieder beschränkt und 
von vornherein zu übersehen ist. Dem entspricht dann auch die 
Anordnung des Gesetzes, dessen Hauptabschnitte zum grössten 
Theil für beide Haftarten gleichmässig gelten, und welches 
nur für die verschiedenen Haftarten eine Reihe Sonderbestimm- 
ungen enthält, die sich aus der Unbeschränktheit bezw. Be- 
schränktbeit der Haft ergeben. Diese Vorschriften beziehen sich 
für die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auf die Nor-
	        
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