Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Genossenschaft besteht, denn diese Verpflichtung hat einen selbst- 
ständigen Charakter, sie besteht nur der Genossenschaft gegen- 
über. So ergibt sich denn eine Haftpflicht der Genossenschaft 
und eine solche den Gläubigern gegenüber; die erstere ist die 
jedem Genossen obliegende gesetzliche Verpflichtung Beiträge zu 
der Genossenschaft zu leisten — abgesehen von dem Ausscheiden 
eines Mitgliedes ($ 71) jedoch nur im Concurse der Genossenschaft 
— und hat keinen anderen Charakter wie die Verpflichtung Ein- 
zahlungen auf den Geschäfstantheil zu leisten, nur dass in diesem 
Falle das Statut die Einzelheiten der Zahlungen regelt in jenem 
Falle das Gesetz eingreift. Die Haftung den Gläubigern gegenüber 
ist dagegen die Garantiehaft, die gleichfalls im Gesetze begründet 
ist, jedoch ausschliesslich nur im Concurse der Genossenschaft prak- 
tisch werden kann, während die Haftpflicht gegenüber der Genossen- 
schaft sich, wie bemerkt, auch beim Ausscheiden des Mitgliedes 
verwirklicht, wenn nämlich das Vermögen einschliesslich des Re- 
servefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden 
nicht ausreicht, der ausscheidende Genosse hat dann den ihn nach 
der Bilanz treffenden Verlustantheil einzuzahlen ($ 71), bei der 
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflieht bildet die Haftsumme 
die äusserste Grenze ($ 135)*°). 
Wir finden in den gesetzlichen Bestimmungen für die be- 
schränkte Haftpflicht die wesentlichsten Erfordernisse, welche 
GOLDSCHMIDT und SCHULZE -DELITZsCH aufgestellt haben, nämlich: 
äussere Unterscheidbarkeit der Genossenschaften nach den Haft- 
arten ($ 3), Publicität des Haftungsbetrages ($ 133), Haftung eines 
jeden Genossen mit einem dem Geschäftsantheile mindestens gleich- 
kommenden Betrage ($$ 125, 129), subsidiäre Gestaltung der ge- 
setzlichen Garantiehaft ($ 135), modificirt solidare Haftbarkeit 
  
  
46) Vgl. hierüber Parısıus und Crücer, Das Reichsgesetz betreffend die 
KErwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Berlin 1890) S. LV fl. Nach 
dem Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 galt die Haftpflicht nur den 
Gläubigern der Genossenschaft gegenüber.
	        
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