Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

_ MO — 
($ 2 Pos. 3, $ 98, $ 135), Unzulässigkeit der Kündigung der Ge- 
schäftsantheile. 
Als wesentliche Besonderheiten gegenüber der unbeschränkten 
Haftpflicht weist die beschränkte Haftpflicht, abgesehen von der 
Begrenzung der Haft nur auf, 
1. dass das Statut den Erwerb mehrerer Geschäftsantheile 
zulassen kann, 
2. dass das Concursverfahren auch bei bestehender Ge- 
nossenschaft stattfindet, wenn die Ueberschuldung den oben er- 
wähnten Betrag übersteigt. Beide Besonderheiten ergeben sich 
aus der Beschränkung der Haft; die Erstere soll es den Mit- 
gliedern — da sich die persönliche Haft, die Haftsumme, nach 
den Geschäftsantheilen richtet — ermöglichen sich nach ihren 
Vermögensverhältnissen bei der Genossenschaft zu betheiligen, 
die Letztere dient dem Schutz der Gläubiger. Liegt anscheinend 
in der ersteren Vorschrift auch ein Hervortreten des capitali- 
stischen Moments vor, so kann dasselbe doch keinen entschei- 
denden Einfluss gewinnen, da auch bei der Genossenschaft mit be- 
schränkter Haftpflicht jeder Genosse nur eine Stimme in der 
(zeneralversammlung hat, der Personal-Charakter ist damit gewahrt. 
Die Bestimmung über die Veröffentlichung des Gesammtbetrages 
der Haftsummen mit der Bilanz entspricht, wie bemerkt ist, dem 
früher gestellten Erforderniss der Publicität, gleichwohl erscheint 
diese Vorschrift nicht ganz unbedenklich, denn nur selten ent- 
spricht der Gesammtbetrag der Haftsummen der erforderlichen- 
falls nach demselben von den Mitgliedern aufzubringenden Leist- 
ung, die letztere wird meist hiuter jenem Gesammtbetrage zu- 
rückbleiben, da ein jedes Mitglied höchstens nur bis zur Höhe 
der Haftsumme aufzukommen hat und jede Genossenschaft sicher 
eine Anzahl Mitglieder haben wird, die den durch die Haftsumme 
begrenzten Betrag nicht aufzubringen im Stande sein werden. 
Jene Veröffentlichung entspricht folglich nur selten deim wirklichen 
Thatbestand. Durchaus verfehlt aber wäre es, wollte sich eine Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.