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($ 2 Pos. 3, $ 98, $ 135), Unzulässigkeit der Kündigung der Ge-
schäftsantheile.
Als wesentliche Besonderheiten gegenüber der unbeschränkten
Haftpflicht weist die beschränkte Haftpflicht, abgesehen von der
Begrenzung der Haft nur auf,
1. dass das Statut den Erwerb mehrerer Geschäftsantheile
zulassen kann,
2. dass das Concursverfahren auch bei bestehender Ge-
nossenschaft stattfindet, wenn die Ueberschuldung den oben er-
wähnten Betrag übersteigt. Beide Besonderheiten ergeben sich
aus der Beschränkung der Haft; die Erstere soll es den Mit-
gliedern — da sich die persönliche Haft, die Haftsumme, nach
den Geschäftsantheilen richtet — ermöglichen sich nach ihren
Vermögensverhältnissen bei der Genossenschaft zu betheiligen,
die Letztere dient dem Schutz der Gläubiger. Liegt anscheinend
in der ersteren Vorschrift auch ein Hervortreten des capitali-
stischen Moments vor, so kann dasselbe doch keinen entschei-
denden Einfluss gewinnen, da auch bei der Genossenschaft mit be-
schränkter Haftpflicht jeder Genosse nur eine Stimme in der
(zeneralversammlung hat, der Personal-Charakter ist damit gewahrt.
Die Bestimmung über die Veröffentlichung des Gesammtbetrages
der Haftsummen mit der Bilanz entspricht, wie bemerkt ist, dem
früher gestellten Erforderniss der Publicität, gleichwohl erscheint
diese Vorschrift nicht ganz unbedenklich, denn nur selten ent-
spricht der Gesammtbetrag der Haftsummen der erforderlichen-
falls nach demselben von den Mitgliedern aufzubringenden Leist-
ung, die letztere wird meist hiuter jenem Gesammtbetrage zu-
rückbleiben, da ein jedes Mitglied höchstens nur bis zur Höhe
der Haftsumme aufzukommen hat und jede Genossenschaft sicher
eine Anzahl Mitglieder haben wird, die den durch die Haftsumme
begrenzten Betrag nicht aufzubringen im Stande sein werden.
Jene Veröffentlichung entspricht folglich nur selten deim wirklichen
Thatbestand. Durchaus verfehlt aber wäre es, wollte sich eine Ge-