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nossenscshaft durch diese gesetzliche Vorschrift bestimmen lassen,
nur solche Mitglieder aufzunehmen, die auch im Stande sind,
die Haftsumme jederzeit aufzubringen, sie würde damit den
genossenschaftlichen Charakter abstreifen*”). Es gelten für die Ge-
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht ebenso wie für die mit
unbeschränkter Haftpflicht die Worte ScHuLze-DELiTZscH: „So lange
Jemand noch den eigenen und der Seinigen Unterhalt, sei es auch
kümmerlich, durch Arbeit zu erschwingen im Stande ist, nehme
man ihn auf.“
Doch ist es noch zu früh über die Zweckmässigkeit dieser
oder jener Bestimmung des Gesetzes ein endgiltiges Urtheil zu
fällen, das Gesetz ist zu neu, als dass bereits genügende Er-
fahrungen gesammelt sein könnten‘®). Im Allgemeinen ist es
dem Gesetze wohl gelungen die Frage der Zulassung der be-
schränkten Haftpflicht zu einer glücklichen Lösung zu führen.
Es mag hier auch noch besonders auf die mehrfach erwähnte
Vorschrift des Gesetzes über die Auseinandersetzung des aus-
scheidenden Genossen mit der (Genossenschaft hingewiesen sein,
nach der derselbe bei vorliegender Ueberschuldung den ihn treffenden
Antheil am Fehlbetrage einzuzahlen hat; diese Vorschrift lenkt
die Aufmerksamkeit auf eine ÄAeusserung ScHuLze's, welche der-
selbe auf dem Allg. Vereinstage zu Leipzig (1868) gethan hat,
daselbst bezeichnete er es als ein Erforderniss der beschränkten
Haftpflicht, dass die Mitglieder das Capital nicht herausziehen
können. SchuLze hat damals wohl kaum an eine so vollständige Aus-
einandersetzung der Geriossenschaft mit dem ausscheidenden Mit-
gliede, wie sienun dasGenossenschaftsgesetz vorgesehen hat, gedacht,
und die Praxis hat bereits vielfach ergeben, dass diese Bestimmung
47) Blätter für Genossenschaftswesen von 1892 8. 86,
46) Vgl. auch meine Besprechung der Schrift von Lisıe „Die Genossen-
schaft mit beschränkter Haftpflicht und ihre Behandlung im Concurse* im
Archiv für öff, Recht Bd. VIIl von 1898 8. 166.