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schränkter Haftpflicht ganz allgemein vereinigen würden. Sie haben
sich bitter getäuscht, haben freilich auch, was hier zu erörtern
nicht weiter der Platz ist, den Versuch mit völlig untauglichen:
Mitteln gemacht, sie gingen von einer verfehlten Verquickung
der Selbsthilfe und Staatshilfe aus und steckten von Anfang an
zu weite Ziele, kamen mit Versprechungen und Plänen hervor, die
sich in der Praxis als unerfüllbar und undurchführbar sehr bald
ergeben mussten.
In einem Theile der Presse wird mit einigen Zahlen der Nach-
weis zu führen gesucht, dass der „ausserordentlich günstige Ein-
fluss des neuen Haftbarkeitsprincips“ gar nicht zu verkennen sei,
und auch der Reichsanzeiger suchte es als ein Verdienst der Abg.
(Graf MırsacH und AckERMANN hinzustellen, dass die beschränkte Haft-
pflicht in das Genossenschaftsgesetz Eingang gefunden hat. Wir
haben das Letztere bereits oben richtig gestellt und als Irrthum
nachgewiesen; betrachten wir nun aber an der Hand der Statistik
den Einfluss der beschränkten Haftpflicht. Wir halten uns dabei
an die von dem Anwalte des Allg. deutschen Genossenschafts-
verbands (zur Zeit F. Scuenck als Nachfolger von Schutze-Deuitszch)
herausgegebenen Jahresberichte über die auf Selbsthilfe beruhenden
deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Leipzig
bei KLiınkaarpr). Zu diesem Zweck ist eine ganz genaue Speciali-
sirung nothwendig, und es genügt nicht, wie es die Tageszeitungen
thun, die Gesammtzahlen herauszugreifen. Danach ergibt sich
folgende Bewegung, welche sich auf die Zeit vom 1. October 1889
bis 1. October 1893 bezieht °9).
60) Vgl. meine Aufsätze „Die Bedeutung der beschränkten Haftpflicht
pflicht für Rohstoff- und Magazingenossenschaften“ S. 123 Blätter für Ge-
nossenschaftswesen von 1893 und „Welche Haftart eignet sich für Produktiv-
genossenschaften ?“ ebenda S. 145.