Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die 
deutschen Vertragszölle auf Verlangen der kaiserlich deut- 
schen Regierung nicht zu beanspruchen.“ 
Die letztere Bestimmung sichert das Zollrecht Deutschlands 
gegen Umgehungsversuche bei indirecter Einfuhr und gegen Täusch- 
ungen über den Ursprung der aus nicht-meistbegünstigten Ländern 
einzuführenden Waaren. 
Unabweislich drängt sich auch hier an der Hand des Acten- 
stoffes die Argumentation auf: Hält sich das Deutsche Reich nicht 
an die Beschränkungen gebunden, die vertragsmässig für die An- 
wendung des Ausfuhrverbotes aufgestellt worden sind, so ist nicht 
abzusehen, wodurch sich die Schweiz an die ihrem Verkehre auf- 
erlegten Beschränkungen gebunden erachten sollte. Hier steht klar 
Leistung der Gegenleistung gegenüber und derjenige Theil, der 
seinerseits Geist und Wortlaut des Vertragsinstruments zuwider- 
handelt, könnte unmöglich von dem andern Contrahenten die Ge- 
bundenheit ans Wort fernerhin in Anspruch nehmen. 
Wir entnehmen dem von allen Seiten sich uns darbietenden 
(Juellenstoff nur noch ein leuchtkräftiges Beispiel. Der am 30. Mai 
1565 zwischen dem Zollverein und Grossbritannien abgeschlossene 
Handelsvertrag”) enthält im Art. 5 neben der Meistbegünstigungs- 
clausel in der conventionellen Fassung die formelle Bedingung: 
„Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von 
Steinkohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu be- 
legen.“ 
Die Wichtigkeit dieser Bestimmung für den deutschen Handel, 
für die Seeschiffahrt Deutschlands und für seinen transatlantischen 
Verkehr, der vielfach darauf angewiesen ist, an der englischen Küste 
den Kohlenbedarf zu decken, leuchtet auf den ersten Blick ein. Die 
Vorschrift kommt in ihrem ökonomischen Effect der völkerrecht- 
.——_.. 
———  .—r 
*) Preuss. Gesetz-Sammlung No. 37, S. 865 (1865). 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 1. 3
	        
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