Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die
deutschen Vertragszölle auf Verlangen der kaiserlich deut-
schen Regierung nicht zu beanspruchen.“
Die letztere Bestimmung sichert das Zollrecht Deutschlands
gegen Umgehungsversuche bei indirecter Einfuhr und gegen Täusch-
ungen über den Ursprung der aus nicht-meistbegünstigten Ländern
einzuführenden Waaren.
Unabweislich drängt sich auch hier an der Hand des Acten-
stoffes die Argumentation auf: Hält sich das Deutsche Reich nicht
an die Beschränkungen gebunden, die vertragsmässig für die An-
wendung des Ausfuhrverbotes aufgestellt worden sind, so ist nicht
abzusehen, wodurch sich die Schweiz an die ihrem Verkehre auf-
erlegten Beschränkungen gebunden erachten sollte. Hier steht klar
Leistung der Gegenleistung gegenüber und derjenige Theil, der
seinerseits Geist und Wortlaut des Vertragsinstruments zuwider-
handelt, könnte unmöglich von dem andern Contrahenten die Ge-
bundenheit ans Wort fernerhin in Anspruch nehmen.
Wir entnehmen dem von allen Seiten sich uns darbietenden
(Juellenstoff nur noch ein leuchtkräftiges Beispiel. Der am 30. Mai
1565 zwischen dem Zollverein und Grossbritannien abgeschlossene
Handelsvertrag”) enthält im Art. 5 neben der Meistbegünstigungs-
clausel in der conventionellen Fassung die formelle Bedingung:
„Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von
Steinkohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu be-
legen.“
Die Wichtigkeit dieser Bestimmung für den deutschen Handel,
für die Seeschiffahrt Deutschlands und für seinen transatlantischen
Verkehr, der vielfach darauf angewiesen ist, an der englischen Küste
den Kohlenbedarf zu decken, leuchtet auf den ersten Blick ein. Die
Vorschrift kommt in ihrem ökonomischen Effect der völkerrecht-
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*) Preuss. Gesetz-Sammlung No. 37, S. 865 (1865).
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 1. 3