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bei den Gläubigern auf keinen Widerstand stossen, das will aber
durchaus nichts besagen, da die Bedeutung dieser Umwandlung
zunächst noch in weiten Kreisen zu wenig verstanden wird.
Erst eine grössere Krise wird zeigen, ob die beschränkte
Haftpflicht den Genossenschaften den ausreichenden Haftfonds
bietet.
Wenn nun aber Creditgenossenschaften mit beschränkter
Haftpflicht gebildet werden, bei denen die Haftsumme auf 6000M.
festgesetzt wird, so ist nicht zu erkennen, welche grosse Be-
deutung hier noch die Beschränkung der Haftpflicht hat.
Betrachten wir noch das Verhältniss, in dem die beschränkte
zur unbeschränkten Haftpflicht steht, so wird mit der Zeit bei
den Consumvereinen die letztere aus den wiederholt angeführten
Gründen wohl ganz zurücktreten; möglicherweise wird auch bei
den landwirthschaftlichen Genossenschaften die beschränkte Haft-
pflicht an erste Stelle treten. Und wenn nach der obigen Ueber-
sicht bei den Handwerkergenossenschaften bis jetzt überhaupt
kaum etwas festzustellen ist, so ist doch anzunehmen, dass hier
die beschränkte Haftpflicht von grösster Bedeutung werden wird,
schon aus dem Grunde, weil die jetzt dem Genossenschaftswesen
noch stark abgeneigten Handwerker leichter zu bestimmen sein
werden, Genossenschaften mit beschränkter als solche mit un-
beschränkter Haftpflicht zu gründen.
Bei den Creditgenossenschaften stehen nach dem Jahresbericht
für 1892 4406 Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht
nur 241 mit beschränkter Haftpflicht gegenüber. Mit der Ent-
wickelung dieser Genossenschaften und ihrer Erstarkung wird viel-
leicht noch eine Verschiebung zu Gunsten der letztern Haft ein-
treten, nach den bisherigen Erfahrungen muss aber, wie wir aus-
geführt haben, angenommen werden, dass für diese Genossen-
schaftsart die unbeschränkte Haftpflicht auch in Zukunft die
massgebende bleiben wird.
So viel geht aus den vorstehenden Betrachtungen jeden-
Archiv für Öffentliches Recht, IX. 98. 30