Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Syndicus Dr. LanperAr in Mannheim, dem Verfasser eines früher, 
1887 erschienenen, mit besonderer Rücksicht aufdie Rheinschiffahrt 
abgefassten verdienstvollen Entwurfs, neuerdings im Selbstverlag 
des Verfassers veröffentlicht worden. 
Der hier zu besprechende Entwurf eines Reichsgesetzes kenn- 
zeichnet sich vor allem durch sein Bestreben, die bewährten Grund- 
sätze des Handelsgesetzbuches über den Seehandel auf die Binnen- 
schiffahrt zu übertragen, soweit deren besondere Verhältnisse dies 
zulassen. Auch äusserlich wird das dadurch zu erkennen gegeben, 
dass zu den einzelnen Paragraphen auf die entsprechenden Artikel 
des Handelsgesetzbuches verwiesen wird. 
Hier drängt sich sofort die Frage auf, ob es richtig ist, see- 
rechtliche Grundsätze und Einzelbestimmungen des Handelsgesetz- 
buchs auf die Binnenschiffahrt zu übertragen, wenn ihre Beibe- 
haltung bei einer künftigen Revision des Handelsgesetzbuchs 
zweifelhaft sein kann. Auf der einen Seite lässt sich sagen, dass 
wenn einmal die für die Seeschiffahrt geltenden Bestimmungen auf 
die Binnenschiffahrt übertragen werden sollen, dies nur die jetzt 
nach dem Handelsgesetzbuch massgebenden Bestimmungen sein 
können, während man auf der anderen Seite die Befürchtung aus- 
sprechen hört, dass die erwünschte Aenderung von Sätzen des 
Handelsgesetzbuchs dadurch erschwert werden könnte, dass sie im 
Binnenschiffahrtsgesetz von Neuem sanctionirt werden. Da 
indessen das Binnenschiffahrts-Gesetz eine völlig selbständige 
Ordnung der Verhältnisse der Binnenschiffahrt bezweckt, so 
wäre es nicht rathsam, dem Gesetzgeber in seiner freien Beweg- 
ung zu hindern durch Rücksichtnahme auf das geltende Seerecht 
oder auf eine spätere, einstweilen noch nicht in Frage stehende 
Aenderung des seerechtlichen Theils des Handelsgesetzbuchs. 
Man sollte sich deshalb beim Aufbau des Binnenschiffahrtsgesetzes 
ausschliesslich von den Bedürfnissen des Binnenschiffahrtsverkehrs 
leiten lassen. 
In dieser Beziehung ist die Entscheidung über den Umfang 
der Haftpflicht des Frachtführers bei Weitem die wichtigste. Zur 
Zeit trägt der Frachtführer nach H.G.B. Art. 395 die volle 
schwere Haftung aus dem receptum, seine Haftung ist sogar
	        
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