Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 458 — 
eine schwerere als die des Rheders nach H.G.B. Art. 607, denn 
der Schutz der Ausnahmebestimmung des Art. 607, Abs. 2, wonach 
Verlust und Beschädigung in Folge eines mangelhaften Zustandes. 
des Schiffes, welcher aller Sorgfalt unerachtet nicht zu entdecken 
war, einem Schaden durch höhere Gewalt gleichzuachten sind, 
ist dem Binnenfrachtführer versagt. Das prätorische Edict, wel- 
ches den Frachtführer ex recepto unbedingt haften lässt, wenn 
er das zum Transport Uebernommene nicht wieder ausliefert, 
wird mit Recht von Derneure Pandecten II, $ 39, als ein Noth- 
gesetz bezeichnet, veranlasst durch die damals herrschende Ver- 
kehrsunsicherheit und das geringe Vertrauen, welches das Schiffer- 
volk genoss. Die in der Kaiserzeit den Schiffern gestattete Be- 
rufung auf höhere Gewalt neben den selbstverständlich den 
Schiffer nicht betreffenden Folgen des eigenen Mangels der Sache 
ändert an der Schwere der Haftung um so weniger, als es noch 
bis zum heutigen Tage nicht gelungen ist, die Grenzlinie zwischen 
Zufall und höherer Gewalt in einer für die Praxis brauchbaren 
Weise sicher zu ziehen. Der preussische Entwurf zum Handels- 
gesetzbuch, welcher allerdings nach den beigegebenen Motiven 
die Haftpflicht des Schiffers nach den Grundsätzen der gemein- 
rechtlichen actio de recepto regeln wollte, vermied doch ab- 
sichtlicht den Ausdruck „höhere Gewalt‘ und beschränkte in der 
seinem Art. 310 gegebenen Fassung die strenge Haftung des 
Frachtführers ex recepto dadurch, dass zu seiner Exculpation 
sein Beweis, dass er den Verlust oder die Beschädigung durch An- 
wendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht würde 
haben anwenden können, genügen sollte. (Das Nähere bei GoLp- 
SCHMIDT in seiner Zeitschrift für Handelsrecht Bd. 3, S. 368 ff.) 
Bei Berathung des Handelsgesetzbuchs hat die Ansicht, dass die 
römisch-rechtliche Haftung ex recepto beizubehalten sei, lebhaften 
Widerspruch gefunden, ist jedoch schliesslich. durchgedrungen. 
Es ist bekannt in wie grossem Umfange die Rheder sich von 
ihrer Haftung ex recepto nach Art. 607 frei zu zeichnen.pflegen, 
obwohl ihre Haftung gesetzlich nur eine beschränkt unpersönliche 
ist. Dasselbe Bestreben musste ım Binnenverkehr der Fracht- 
führer haben, sobald man sich, namentlich seit der ausserordent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.