Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

lichen Servitut eines Kohlendepöts auf fremdem Staatsgebiete 
gleich. 
Es würde daher als eine empfindliche Störung der deutschen 
Rechts- und Wirthschaftsordnung anzusehen sein, wenn diese Ver- 
tragsnorm von England einseitig aufgehoben oder für unbestimmte 
Zeit suspendirt würde. Das Deutsche Reich, das mit allen seinen 
Bundesstaaten an jenem Vertrage betheiligt ist, könnte mit Recht 
die Hinfälligkeit des ganzen Vertrages behaupten, dessen Werth 
durch jene partielle Aenderung für die deutsche Wirthschaftsord- 
nung beträchtlich gesunken wäre. 
III. Bei dieser Sachlage lässt sich also das Problem so formu- 
liren: Liegt die Durchbrechung rite abgeschlossener 
Reichsverträge und dieSuspension einzelner Vertrags- 
bestimmungen innerhalb der Friedensordnung im 
Rahmen der Verordnungsgewalt der Reichsregierung? 
Wie wir bereits oben vorausgeschickt haben, stehen wir bei 
unserer nachfolgenden Ausführung auf dem Standpunkte der ver- 
fassungsrechtlichen Anschauung, dass die Reichsregierung weder 
Rechtsverordnungen noch Verordnungen mit interimistischer Ge- 
setzeskraft erlassen könne, ‚durch welche reichsgesetzlich aner- 
kannte Rechtssätze zeitweilig abgeändert oder aufgehoben werden 
könnten?)“. Gerade weil unserm Reichsrecht der Conflict zwischen 
der „Law making power“ und der „Treaty making power“ fremd 
ist und fremd bleiben soll, — die Erfahrungen Nordamerikas 
dürften für beide Theile lehrreich genug sein, — muss daran fest- 
gehalten werden, dass, soweit die „Treaty making power‘ von 
ihren Befugnissen Gebrauch gemacht und das Ergebniss ihrer 
Vereinbarung auf dem formalen Wege der Gesetzgebung zu Rechts- 
sätzen der nationalen Rechtsordnung, ich will nicht sagen erhoben, 
8) LABAND, Das Staatsrecht des deutschen Reiches. 2. Aufl. ($ 58. Die 
Rechtsverordnungen des Reichs.) S. 594.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.