lichen Servitut eines Kohlendepöts auf fremdem Staatsgebiete
gleich.
Es würde daher als eine empfindliche Störung der deutschen
Rechts- und Wirthschaftsordnung anzusehen sein, wenn diese Ver-
tragsnorm von England einseitig aufgehoben oder für unbestimmte
Zeit suspendirt würde. Das Deutsche Reich, das mit allen seinen
Bundesstaaten an jenem Vertrage betheiligt ist, könnte mit Recht
die Hinfälligkeit des ganzen Vertrages behaupten, dessen Werth
durch jene partielle Aenderung für die deutsche Wirthschaftsord-
nung beträchtlich gesunken wäre.
III. Bei dieser Sachlage lässt sich also das Problem so formu-
liren: Liegt die Durchbrechung rite abgeschlossener
Reichsverträge und dieSuspension einzelner Vertrags-
bestimmungen innerhalb der Friedensordnung im
Rahmen der Verordnungsgewalt der Reichsregierung?
Wie wir bereits oben vorausgeschickt haben, stehen wir bei
unserer nachfolgenden Ausführung auf dem Standpunkte der ver-
fassungsrechtlichen Anschauung, dass die Reichsregierung weder
Rechtsverordnungen noch Verordnungen mit interimistischer Ge-
setzeskraft erlassen könne, ‚durch welche reichsgesetzlich aner-
kannte Rechtssätze zeitweilig abgeändert oder aufgehoben werden
könnten?)“. Gerade weil unserm Reichsrecht der Conflict zwischen
der „Law making power“ und der „Treaty making power“ fremd
ist und fremd bleiben soll, — die Erfahrungen Nordamerikas
dürften für beide Theile lehrreich genug sein, — muss daran fest-
gehalten werden, dass, soweit die „Treaty making power‘ von
ihren Befugnissen Gebrauch gemacht und das Ergebniss ihrer
Vereinbarung auf dem formalen Wege der Gesetzgebung zu Rechts-
sätzen der nationalen Rechtsordnung, ich will nicht sagen erhoben,
8) LABAND, Das Staatsrecht des deutschen Reiches. 2. Aufl. ($ 58. Die
Rechtsverordnungen des Reichs.) S. 594.