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gegen Schäden, welche ‘ihn wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit
seines Schiffes treffen.
Ausser in dem selbstverständlichen Falle eigenen Verschuldens
des Schiffseigners kennt der Entwurf eine persönliche Haftung
desselben nur noch für die Forderungen der Schiffsbesatzung aus
dem Dienstverhältnisse ($ 5). Er folgt darin dem $ 68 der See-
mannsordnung und wird mit dieser Bestimmung keinem Wider-
spruch begegnen. (Gemeint ist diese Vorschrift ersichtlich als
zwingendes Recht, welches durch Vereinbarung der Schiffs-
besatzung nicht verkümmert werden darf.
Ob die Vertragsfreiheit noch weiter zu beschränken ist,
kann zweifelhaft sein. Nach den bisherigen Erfahrungen lässt
sich nicht annehmen, dass die Schiffseigner, da wo sie die Macht
haben, sich abhalten lassen werden, ihre Haftpflicht noch weiter
als schon im Gesetz geschehen soll, durch Regulative und Clauseln
einzuschränken. Ueberwiegende Gründe dürften es dem Gesetz-
geber rathsam erscheinen lassen wenigstens da ebenfalls verbietend
einzuschreiten, wo der Schiffseigner in der Lage ist, selbst oder
durch Vertrauenspersonen darauf Acht zu geben, dass den Ver-
pflichtungen des Frachtführers aus dem Frachtvertrage Genüge
geschieht. Hier kommt in Betracht die gehörige Ausrüstung des
Schiffes, von welcher dasselbe gilt wie das von der Fahrtüchtigkeit
Gesagte. Ferner gehört hierher die gehörige Einladung der Güter
und ihre ordnungsmässige Verstauung im Schiffe, ebenso wie die ord-
nungsmässige Ausladung und Ablieferung an den richtigen Em-
pfänger. Dafür hat billigerweise der Frachtführer gleichfalls unter
allen Umständen aufzukommen. Es mag ihm gestattet werden,
für Schäden, welche bei diesen Vorgängen durch Verschulden
seiner Leute entstehen, nur mit Schiff und Fracht zu haften,
aber Freizeichnung von dieser beschränkten Haftung sollte ihm
nicht gestattet sein. Dasselbe ist zu sagen von Verlusten durch
Diebstahl der Schiffisbesatzung, sei es während der Fahrt, sei es
bei etwa nothwendig werdender Lagerung der Güter in einem
Zwischenhafen. Hier spricht auch das öffentliche Interesse mit
und der Schiffseigner wird auch beim Verbot der Freizeichnung
von Verlusten, welche durch Diebstahl der Mannschaft entstehen,