Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nicht zu schwer belastet, wenn seine Haftung nur eine auf Schiff 
und Fracht beschränkte ist. 
Für die in $ 58 des Entwurfs vorgeschlagene Gleichstellung 
des Frachtführers auf Binnengewässern mit den Eisenbahnen 
lassen sich nur Zweckmässigkeitsgründe zweifelhafter Art an- 
führen, insbesondere dürfte die anscheinend von den Verfassern 
des Entwurfs gehegte Erwartung durch die Vergünstigung des 
$ 58 weiteren Freizeichnungen der Frachtführer vorzubeugen, 
kaum in Erfüllung gehen. Nach der vorstehend empfohlenen Er- 
mässigung der Haftpflicht des Frachtführers auf das, was er 
billigerweise leisten kann und muss, schwindet umsomehr das 
Bedürfniss für Bestimmungen wie die des $ 58. 
Für die praktische Bedeutung der Haftung des Schiffseigners 
ist es nicht unwichtig, dass in $ 3 des Entwurfs im Anschluss an 
H.G.B. Art. 740 der Zwangslootse nicht zur Schiffsbesatzung gerech- 
net wird. Aber auch für das Seerecht wird neuerdings die Zweck- 
mässigkeit des Art. 740 mit Recht in Zweifel gezogen und es 
empfiehlt sich deshalb umsoweniger auch für die Binnenschiff- 
fahrt eine Bestimmung zu treffen, welche das unter Führung eines 
Zwangslootsen befindliche Schiff von der Verantwortung des einem 
anderen Schiffe durch Zusammenstoss zugefügten Schadens, den 
der Lootse verschuldet hat, freispricht. Ueberdies kommen, so- 
viel bekannt, als Zwangslootsen auf Binnengewässern nur auf 
dem Rhein der Rittmann und auf der Elbe die Hamburger 
Hafenlootsen in Betracht und es wird geplant, den Letzteren 
die Eigenschaft als Zwangslootsen zu nehmen. 
Zu demi ersten vom Schiffseigner handelnden Abschnitt sei 
noch erwähnt, dass der Entwurf mit Recht Abstand nimmt von 
der Einführung der dem Seerecht eigenthümlichen Gesellschafts- 
form der Rhederei, für welche in der Binnenschiffahrt sich bisher 
ein Bedürfniss nicht gezeigt hat, und dass der den Schiffseigner 
(Binnenrheder) definirende $ 1 den Eigner eines nicht zum Er- 
werb dienenden Schiffs nicht, wie H.G.B. Art. 450 für das See- 
recht thut, ausnimmt, was nur zu billigen ist. 
Dem Schiffer, von welchem der zweite Abschnitt handelt, konnten 
sv weitgehende Befugnisse wie dem Seeschiffer nicht eingeräumt
	        
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