Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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werden, weilaufder Binnenschiffahrt der Schiffer für den Schiffseigner 
fast immer erreichbar ist, so dass bei nothwendig werdenden ausser- 
ordentlichen Massregeln, mögen sie Schiff oder Ladung betreffen, 
stets der Schiffseigner oder die Ladungseigenthümer selbst auf Be- 
nachrichtigung durch den Schiffer das zum Schutz ihrer Interessen 
Erforderliche anordnenen können. Es besteht deshalb kein Be- 
dürfniss, den Schiffer grundsätzlich als befugt anzuerkennen, Dritten 
gegenüber kraft seiner Anstellung alle Geschäfte und Rechts- 
handlungen für den Schiffseigner vorzunehmen, welche die Aus- 
führung der Reise erforderlich macht ($ 15 Abs. 1). Nur solche 
Geschäfte und Rechtshandlungen muss er in seiner angegebenen 
Stellung während der Reise vornehmen dürfen, welche unauf- 
schieblich sind, wenn Schaden für Schiff oder Ladung vermieden 
werden soll. Umsomehr ist selbstverständlich, wie dies auch in 
$ 15, Abs. 2 geschieht, dem Schiffer die Befugniss abzusprechen, 
ausserhalb des Heimathsorts des Schiffes oder der Geschäfts- 
niederlassung des Schiffseigners ohne besondere Vollmacht des 
Letzteren Wechselverbindlichkeiten einzugehen, das Schiff zu ver- 
äussern oder zu verpfänden, Frachtverträge abzuschliessen und 
Frachtforderungen einzuziehen. Es fehlt nur die unentbehrliche 
Vorschrift, dass der Schiffer auch nicht, wie nach H.G.B. Art. 504 
der Seeschiffer ausnahmsweise es thun darf, über die Ladung zu 
verfügen berechtigt ist. Dagegen mag es den Verkehrsbedürf- 
nissen entsprechen dem Schiffer die Befugniss zur Zeichnung von 
Ladescheinen selbst im Heimathsorte zu geben ($ 16 Abs. 2). Ist 
man sich aber über dies Bedürfniss einig, so sollte auch Abs. 3 
des $ 16 wegfallen, wonach durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch 
ein anderes bestimmt werden kann, denn damit würde die so er- 
wünschte Rechtssicherheit auf diesem Gebiete schwer bedroht. 
(Das Citat „Abs. 2 und 3“ ist ersichtlich irrig, gemeint ist Abs. 1 
und 2.) Ä 
Der dritte Abschnitt regelt in zweckmässiger Weise die 
Rechtsstellung der Schiffsmannschaft und trägt dabei auch in 
ausreichender Weise dem Umstande Rechnung, dass im Binnen- 
schiffahrtsverkehr die Schiffsleute vielfach dem Gesinde gleichge- 
stellt werden.
	        
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