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werden, weilaufder Binnenschiffahrt der Schiffer für den Schiffseigner
fast immer erreichbar ist, so dass bei nothwendig werdenden ausser-
ordentlichen Massregeln, mögen sie Schiff oder Ladung betreffen,
stets der Schiffseigner oder die Ladungseigenthümer selbst auf Be-
nachrichtigung durch den Schiffer das zum Schutz ihrer Interessen
Erforderliche anordnenen können. Es besteht deshalb kein Be-
dürfniss, den Schiffer grundsätzlich als befugt anzuerkennen, Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung alle Geschäfte und Rechts-
handlungen für den Schiffseigner vorzunehmen, welche die Aus-
führung der Reise erforderlich macht ($ 15 Abs. 1). Nur solche
Geschäfte und Rechtshandlungen muss er in seiner angegebenen
Stellung während der Reise vornehmen dürfen, welche unauf-
schieblich sind, wenn Schaden für Schiff oder Ladung vermieden
werden soll. Umsomehr ist selbstverständlich, wie dies auch in
$ 15, Abs. 2 geschieht, dem Schiffer die Befugniss abzusprechen,
ausserhalb des Heimathsorts des Schiffes oder der Geschäfts-
niederlassung des Schiffseigners ohne besondere Vollmacht des
Letzteren Wechselverbindlichkeiten einzugehen, das Schiff zu ver-
äussern oder zu verpfänden, Frachtverträge abzuschliessen und
Frachtforderungen einzuziehen. Es fehlt nur die unentbehrliche
Vorschrift, dass der Schiffer auch nicht, wie nach H.G.B. Art. 504
der Seeschiffer ausnahmsweise es thun darf, über die Ladung zu
verfügen berechtigt ist. Dagegen mag es den Verkehrsbedürf-
nissen entsprechen dem Schiffer die Befugniss zur Zeichnung von
Ladescheinen selbst im Heimathsorte zu geben ($ 16 Abs. 2). Ist
man sich aber über dies Bedürfniss einig, so sollte auch Abs. 3
des $ 16 wegfallen, wonach durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch
ein anderes bestimmt werden kann, denn damit würde die so er-
wünschte Rechtssicherheit auf diesem Gebiete schwer bedroht.
(Das Citat „Abs. 2 und 3“ ist ersichtlich irrig, gemeint ist Abs. 1
und 2.) Ä
Der dritte Abschnitt regelt in zweckmässiger Weise die
Rechtsstellung der Schiffsmannschaft und trägt dabei auch in
ausreichender Weise dem Umstande Rechnung, dass im Binnen-
schiffahrtsverkehr die Schiffsleute vielfach dem Gesinde gleichge-
stellt werden.