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Von dem wichtigen vierten Abschnitt, welcher das Frachtge-
schäft behandelt, sind die auf die Haftung des Frachtführers
sich beziehenden $$ 57, 58 bereits besprochen. An der Spitze
dieses Abschnitts finden wir den allgemeinen Satz, dass die bis-
her für den Binnenschiffer geltenden Bestimmungen der Art. 390
bis 420 H.G.B. auch ferner zur Anwendung kommen sollen, so-
fern nicht das neue Gesetz ein anderes bestimmt. Das geschieht
im Wesentlichen, abgesehen von der schon erörterten Haftungs-
frage, in folgenden Punkten:
1. Ladezeit, Löschzeit, Ueberliegezeit, Wartezeit, Liegegeld.
2. Fautfracht, Rücktritt des Absenders vom Vertrage nach
Antritt der Reise, Wiederausladung, Umladung, Nieder-
legungsrecht.
3. Rechtsverhältniss zwischen Frachtführer und Absender be-
ziehungsweise Empfänger hinsichtlich der Art der Ueber-
nahme und Auslieferung der Güter.
4. Zeitliche Begrenzung der Schadensansprüche des Empfängers
für Verlust und Beschädigung.
5. Distanzfracht für verlorene Güter, bei dauernd durch Zufall
verhinderter Fortsetzung der Reise wegen Verlust oder Be-
schädigung des Schiffs und beim Rücktritt des Absenders
im Falle nur zeitweilig verhinderter Fortsetzung der Reise.
6. Ladeschein, namentlich Gleichstellung desselben mit dem
Connossement.
7. Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung
von Reisegepäck.
Zu 1. Während das Handelsgesetzbuch Artt. 568 ff. den Be-
ginn der Ladezeit und ebenso in Artt. 595 ff. den Beginn der
Löschzeit von der dem Absender beziehungsweise dem Empfänger
durch den Schiffer gemachten Anzeige, dass er zum Laden oder
Löschen fertig und bereit sei, abhängig macht, verlangt der
Entwurf in $$ 27 ff. und 46 ff., dass der Frachtführer zu-
vörderst sich an dem vom Absender ihm angewiesenen Ladeplatz
und vom Empfänger ihm angewiesenen Löschplatz hinlege. Erst
wenn er am Ladeplatz beziehungsweise Löschplatz zur Einnahme
oder Löschung der Ladung bereit ist, soll er davon dem Absender