Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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oder Empfänger Anzeige machen. Da die Ladezeit sowohl wie 
die Löschzeit mit dem Tage beginnen soll, welcher auf die An- 
zeige der Lade- oder Löschbereitschaft folgt, so kann nach dem 
System des Entwurfs der Fall eintreten, dass der Beginn des 
Laufs der Lade- oder Löschzeit verhindert wird durch Nicht- 
anweisung eines Lade- oder Löschplatzes. Um den Frachtführer 
schadlos zu halten für den Zeitverlust, gewährt ihm der Entwurf 
bei Verzögerung der Anweisung Anspruch auf Liegegeld, unbe- 
schadet der Geltendmachung eines höheren Schadens. Anspruch 
auf Liegegeld soll der Frachtführer überdies haben für ausser- 
ordentlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit Er- 
reichung des Lade- oder Löschplatzes nothwendig verbunden ist. 
Dies System des Entwurfs hat den Nachtheil, dass es keine 
klare Verhältnisse schafft. Der Frachtführer muss in der Lage 
sein, den Lauf der Lade- und Löschzeit in Gang setzen zu können, 
unabhängig von einer vorhergehenden Thätigkeit des Absenders 
oder Empfängers. Wollte man deshalb nicht bei den praktisch 
bewährten Vorschriften stehen bleiben, welche das Handelsgesetz- 
buch für das Seerecht gibt, so bedurfte es jedenfalls einer Be- 
stimmung etwa des Inhalts, dass die in Abs. 2 der $$ 27 und 46 
dem Frachtführer nur ausnahmsweise gegebene Befugniss an einem 
der ortsüblichen Lade- und Löschplätze anzulegen ihm auch dann 
zusteht, wenn auf seine Meldung beim Absender oder Empfänger 
(vgl. R.O.H.G.Entsch. Bd. 195.290) bis zum Ablauf des folgenden 
Tages ein Lade- beziehungsweise Löschplatz ihm nicht angewiesen 
wird. Hat der Frachtführer diese Befugniss, so hat er wenigstens 
die Möglichkeit, den Lauf der Lade- und Löschzeit in Gang zu 
setzen und sich dadurch vor Schäden zu bewahren, deren Nach- 
weis ihm nach dem Entwurf recht schwer fallen dürfte. 
Der erwähnte Absatz 4 der $$ 27 und 46, welche Ansprüche 
des Frachtführers auf Liegegeld wegen aussergewöhnlichen Zeit- 
verlusts bei Erreichung des Ladeplatzes und Löschplatzes vorsehen, 
hat vorzugsweise den häufig vorkommenden Platzmangel an diesen 
Orten im Auge. Rathsamer würde es sein bestimmt auszusprechen, 
worüber man sich auch bei den Vorberathungen einig gewesen zu 
sein scheint, dass Platzmangel stets zu Lasten des Absenders,
	        
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