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oder Empfänger Anzeige machen. Da die Ladezeit sowohl wie
die Löschzeit mit dem Tage beginnen soll, welcher auf die An-
zeige der Lade- oder Löschbereitschaft folgt, so kann nach dem
System des Entwurfs der Fall eintreten, dass der Beginn des
Laufs der Lade- oder Löschzeit verhindert wird durch Nicht-
anweisung eines Lade- oder Löschplatzes. Um den Frachtführer
schadlos zu halten für den Zeitverlust, gewährt ihm der Entwurf
bei Verzögerung der Anweisung Anspruch auf Liegegeld, unbe-
schadet der Geltendmachung eines höheren Schadens. Anspruch
auf Liegegeld soll der Frachtführer überdies haben für ausser-
ordentlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit Er-
reichung des Lade- oder Löschplatzes nothwendig verbunden ist.
Dies System des Entwurfs hat den Nachtheil, dass es keine
klare Verhältnisse schafft. Der Frachtführer muss in der Lage
sein, den Lauf der Lade- und Löschzeit in Gang setzen zu können,
unabhängig von einer vorhergehenden Thätigkeit des Absenders
oder Empfängers. Wollte man deshalb nicht bei den praktisch
bewährten Vorschriften stehen bleiben, welche das Handelsgesetz-
buch für das Seerecht gibt, so bedurfte es jedenfalls einer Be-
stimmung etwa des Inhalts, dass die in Abs. 2 der $$ 27 und 46
dem Frachtführer nur ausnahmsweise gegebene Befugniss an einem
der ortsüblichen Lade- und Löschplätze anzulegen ihm auch dann
zusteht, wenn auf seine Meldung beim Absender oder Empfänger
(vgl. R.O.H.G.Entsch. Bd. 195.290) bis zum Ablauf des folgenden
Tages ein Lade- beziehungsweise Löschplatz ihm nicht angewiesen
wird. Hat der Frachtführer diese Befugniss, so hat er wenigstens
die Möglichkeit, den Lauf der Lade- und Löschzeit in Gang zu
setzen und sich dadurch vor Schäden zu bewahren, deren Nach-
weis ihm nach dem Entwurf recht schwer fallen dürfte.
Der erwähnte Absatz 4 der $$ 27 und 46, welche Ansprüche
des Frachtführers auf Liegegeld wegen aussergewöhnlichen Zeit-
verlusts bei Erreichung des Ladeplatzes und Löschplatzes vorsehen,
hat vorzugsweise den häufig vorkommenden Platzmangel an diesen
Orten im Auge. Rathsamer würde es sein bestimmt auszusprechen,
worüber man sich auch bei den Vorberathungen einig gewesen zu
sein scheint, dass Platzmangel stets zu Lasten des Absenders,