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einstimmung mit den geltenden seerechtlichen Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs geregelt. In Ermangelung anderer Verein-
barung ‘oder eines bestehenden Ortsgebrauchs wird die Ladezeit
ın $ 29 gesetzlich festgestellt und zwar nach dem Gewicht der
Ladung. Dagegen bemisst sich die Höhe des Liegegeldes, falls
nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, nach der
Tragfähigkeit des Schiffes ($ 32). Die Dauer der Löschzeit be-
stimmt sich nach der Vorschrift über die Ladezeit ($ 48). Ueber
die Höhe des Liegegeldes bei Ueberschreitung der Löschzeit findet
sich keine Bestimmung. Es wird aber die Meinung des Entwurfs
sein, auch hier die für die Ladezeit gegebenen Vorschriften an-
zuwenden, was jedoch ausdrücklich zu sagen wäre.
Welche Tage für die Lade- und Löschzeit sowie für die
Ueberliegezeit in Ansatz kommen, ist in zweckmässiger Anleh-
nung an H.G.B. Artt. 574, 575, 598, 599 geordnet. Ueber den
Ablauf der Wartezeit wird in den $$ 33 und 51 gleichmässig
für Laden und Löschen Bestimmung getroffen, auch hier unter
Rücksichtnahme auf die Grösse der Ladung nach dem Gewicht.
Für Stückgüter unter 10000 kg verbleibt es im Wesentlichen
bei den Bestimmungen der Artt. 589, 605 H.G.B.
Zu 2. Der Fautfrachtanspruch des Frachtführers ist der
Sache nach geregelt wie im Handelsgesetzbuch Artt. 579 ff., je-
doch erhält der Frachtführer, wenn er vom Vertrage zurücktritt,
weil ihm bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert
ist oder wenn der Absender vor Antritt der Reise vom Vertrage
zurücktritt, nur ein Drittel, nicht die Hälfte der bedungenen
Fracht als Entschädigung. Bei den Vorberathungen war erwogen,
ob man nicht auf ein Viertel heruntergehen solle, weil der Binnen-
frachtführer bei Nichtantritt der Reise auch Schlepplöhne spare,
aber man hat sich für ein Drittel entschieden, als das Mittel
zwischen den verschiedenen vorgeschlagenen Sätzen. Der Fracht-
führer, welcher einen verhältnissmässigen Theil oder einen be-
stimmt bezeichneten Raum seines Schiffes verfrachtet oder auf
Stückgüter angelegt hat, erhält als Fautfracht die halbe Fracht,
es sei denn, dass, abgesehen von Stückgütern unter 10000 kg,