— 469 —
sämmtliche Absender zurücktreten, in welchem Fall er nur ein
Drittel erhält.
Daran schliessen sich die zu Bemerkungen keinen Anlass
gebenden Bestimmungen an über die Wiederausladung der Güter
nach Antritt der Reise. Zweifel können bestehen, ob dem Fracht-
führer in $ 44 die Umladungsbefugniss in genügend weitem
Umfange gewährt ist. Die Umladung ist ihm, auch wenn nicht
Beförderung durch ein bestimmtes Schiff ausbedungen ist, ohne
Erlaubniss des Absenders, abgesehen von Nothfällen oder niedrigem
Wasserstand, nicht gestattet. Es war aber bisher im Binnen-
verkehr vielfach üblich, die Güter zunächst ın kleineren Fahr-
zeugen bis an gewisse Umladeplätze zu schaffen und sie von dort
in grössere Schiffe weiter stromabwärts zu bringen. Vielleicht
genügt es, den Frachtführer darauf zu verweisen, dass er sich
in solchen Fällen Umladungsbefugniss auszubedingen habe.
Das Recht des Frachtführers, nach Ablauf der Wartezeit bei
der Löschung die Güter niederzulegen, ist unentbehrlich und ihm
in $$ 52—54 in Uebereinstimmung mit H.G.B. Artt. 602, 604,
605 eingeräumt.
Zu 3. Abweichend von den Bestimmungen des Seerechts in
H.G.B. Artt. 562, 594 wird, den Eigenthümlichkeiten des Binnen-
verkehrs entsprechend, der Absender verpflichtet, gepackte Güter
auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, worauf der
Frachtführer die weitere Verladung zu besorgen hat ($ 41).
Ebenso soll der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiff, lose
in dem Schiff abzunehmen haben. Anderes gilt nur, wenn es
vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Dass der Frachtführer ver-
bunden ist, auf Verlangen des Empfängers die Ablieferung gegen
Erstattung der Mehrkosten an verschiedenen Löschplätzen des
Ablieferungsorts vorzunehmen, ist eine für ihn nicht lästige, für
den Empfänger werthvolle und deshalb zweckmässige Bestimmung.
Zu 4. H.G.B. Art. 408 lässt jeden Anspruch gegen den
Frachtführer erlöschen durch Annahme des Guts und Bezahlung
der Fracht, mit der alleinigen Ausnahme, dass Verlust oder Be-
schädigung bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar waren
Archir für Öffentliches Racht. IX. 8. 31