— 40 —
und nicht nur die Feststellung von Verlust oder Beschädigung
ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht, sondern auch
bewiesen wird, dass Verlust oder Beschädigung in der Zeit seit
Empfangnahme bis zur Ablieferung des Guts entstanden sind.
Der Anspruch des Frachtführers verjährt nach Massgabe Art. 386
in einem Jahr.
Der Entwurf, $ 59, legt der Bezahlung der Fracht gar keine
Bedeutung bei und mit Recht, weil die Fracht jetzt häufig unter
Umständen bezahlt wird, welche keinen Schluss zulassen auf
die damit ausgesprochene Anerkennung der Ablieferung des Fracht-
guts in unversehrtem Zustande; es mag nur auf die jetzt auch
im Binnenverkehr häufig vorkommende Vorausbezahlung der Fracht
verwiesen werden. Er lässt vielmehr nach Annahme des Guts
Ansprüche wegen theilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung,
welche äusserlich erkennbar waren, nur noch zu, wenn vor der
Annahme der Zustand des Guts durch Sachverständige nach
Massgabe H.G.B. Art. 407 festgestellt ist. Für Verlust und Be-
schädigung, welche bei Annahme des Guts äusserlich nicht er-
kennbar waren, lässt er den Frachtführer überhaupt nicht mehr
haften, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Feststellung des
Verlustes oder der Beschädigung nach Vorschrift des Art. 407
H.G.B. nachgesucht ist, was ohne Verzug nach Entdeckung des
Verlustes oder der Beschädigung, welche erweislich in die Zeit
von der Empfangnahme bis zur Ablieferung fallen, zu ge-
schehen hat.
Eine Ausnahme zu Gunsten des Ladungsbetheiligten wird
nur gemacht, wenn dem Frachtführer bösliche Handlungsweise
einer Person der Schiffsbesatzung entgegen zu halten ist. Nach
der vielleicht nur ungenauen Redaction des $ 59 würde die Aus-
nahme nur stattfinden bei äusserlich erkennbaren Mängeln, es
ist aber wohl die Meinung des Entwurfs sie auch bei äusser-
lich nicht erkennbaren Mängeln gelten zu lassen.
Das System des Entwurfs verdient als die Verkehrsicherheit
fördernd volle Billigung. Die vierwöchige Frist noch weiter ab-
zukürzen, empfiehlt sich nicht.
Zu B. Im Seerecht ist es ein von jeher anerkannter und in