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oder geschlossenen Gefässen übergegeben Güter (Art. 655), un-
bedingte. Der Entwurf setzt diese Verantwortlichkeit nur fest
für die Bezeichnung der Gattung und Art der Güter im Lade-
schein und gestattet dem Frachtführer den Entlastungsbeweis,
dass die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorg-
falt eines ordentlichen Frachtführers nicht zu erkennen war ($ 72
Abs. 1). Das Handelsgesetzbuch gestattet dem Verfrachter diese
Beweisführung nur, wenn es sich um die Richtigkeit der Be-
zeichnung von Gütern handelt, welche dem Schiffer in Ver-
packung oder in geschlossenen Gefässen übergeben sind, falls dies
zugleich aus dem Connossement ersichtlich ist (Art. 655 Abs. 2).
Der Entwurf geht für den Ladeschein auch in diesem Ausnahme-
fall weiter zu Gunsten des Frachtführers, indem er den Fracht-
führer auch ohne solchen Entlastungsbeweis für die Richtigkeit
der Inhaltsbezeichnung nicht haften lässt, es sei denn, dass ihm
eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen würde ($ 72 Abs. 2).
In den Vorverhandlungen wurde diese Ermässigung der Haft-
pflicht des Binnenfrachtführers mit den besonderen Verhältnissen
der bedienenden Mannschaft und mit der mangelhaften Waaren-
kunde derselben, insbesondere des Kleinschiffers, begründet und
es lässt sich nicht verkennen, dass diese Umstände vom Gesetz-
geber zu berücksichtigen sind. Bei dieser Begrenzung der Haft-
pflicht des Frachtführers aus dem Ladeschein bedurfte es einer
Bestimmung über die Bedeutung der COlausel „Inhalt unbekannt“,
wie sie in H.G.B. Art. 656 enthalten, nicht, weil ihn auch ohne
diese Clausel keine Verantwortung treffen soll für die richtige
Bezeichnung der in Verpackung oder geschlossenen Gefässen ihm
übergebenen Güter. Der nach H.G.B. Art. 656 trotz der Clausel
„Inhalt unbekannt“ den Verfrachter verantwortlich machende
Beweis des Empfängers, dass er einen anderen Inhalt als den
abgelieferten empfangen habe, bewirkt auch bei Ausstellung eines
Ladescheins die Haftung des Frachtführers, denn dieser Beweis
ist als Beweis einer böslichen Handlungsweise des Frachtführers
aufzufassen.
Durch die Clausel „Zahl, Maass, Gewicht unbekannt‘ soll
auch der Binnenfrachtführer, wie der Seeverfrachter nach H.G.B.