Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Art. 657, sich freizeichnen können von der an sich ihm ob- 
liegenden Haftung für die im Ladeschein enthaltene Angabe von 
Zahl, Maass und Gewicht der Güter. In der Aufnahme dieser 
Clausel in den Ladeschein wird der Beweis erblickt, dass dem 
Frachtführer die Güter nicht zugezählt, zugemessen oder zuge- 
wogen sind ($ 71). 
Uebereinstimmend mit Art. 660 H.G.B. soll der Frachtführer 
dem Empfänger verantwoıtlich sein, wenn er Güter übernimmt, 
deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder mangelhafte 
Verpackung äusserlich erkennbar ist und dennoch ein reiner Lade- 
schein gezeichnet wird. Da unter e’ner mangelhaften Verpackung 
auch eine gänzlich fehlende Verpackung, da wo sie geboten wäre, 
zu verstehen ist, so bedarf es in $ 58 No. 2, wo die Nicht- 
haftung des Frachtführers für Schäden, welche aus fehlender 
oder mangelhafter Verpackung von ihrer Natur nach eine Ver- 
packung erfordernden Güter ausgesprochen wird, der Bezugnahme 
auf den Inhalt des Ladescheins nicht. Für den Fall, dass ein 
Ladeschein gezeichnet, ist in $ 74 alles Erforderliche gesagt. 
Die Haftung des Frachtführers nur für den Minderwerth, 
welcher aus der Nichtübereinstimmung der gelieferten Güter mit 
deren im Ladeschein angegebenen Bezeichnung sich ergibt, be- 
darf nach dem Vorgange des Art. 657 H.G.B. für Gattung und 
Art der Waaren keiner besonderen Rechtfertigung. Dagegen kann 
man bezweifeln, ob für die Haftung des Frachtführers wegen 
Zahl, Maass und (ewicht man nicht richtiger die allgemeine Be- 
stimmung des Art. 396 H.G.B. bestehen lässt, während der Ent- 
wurf $ 73 die Haftung auf den Ersatz des Minderwerths be- 
schränken will. Dagegen erscheint es empfehlenswerth, die Haftung 
des Frachtführers, welcher beschädigte, schlecht beschaffene oder 
mangelhaft verpackte Güter übernimmt, ohne dies im Ladeschein 
zu vermerken, nach $ 74 des Entwurfs nur haften zu lassen für 
den Minderwerth, welcher sich für die Güter daraus ergibt, dass 
sie statt gesund und gut verpackt, beschädigt, mangelhaft ver- 
packt oder sonst in schlechter Beschaffenheit geliefert werden. 
Dass dem Frachtführer nicht verwehrt ist, den Lade- 
schein auch mit den Zusätzen „frei von Beschädigung‘, ‚frei
	        
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