Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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findet, dass man der Havarie grosse nicht bedürfe und der ein- 
fache Satz des gemeinen Rechts res perit domino alle Fragen 
löse, welche man auf dem Umwege der Havariegrosse-Vertheilung 
zu erledigen sich gewöhnt habe (vgl. namentlich das Schreiben 
von Lloyds an die Association for the Reform and Codification 
of the Law of Nations vom August 1877 bei Wenort, Maritime 
Legislation S. 221, den Bericht des Committee of Lloyds bei 
Anrters, Einführung der York and Antwerp Rules S. 67 und 
SCENEIDER, Seerechtliche Fragen, im Uebrigen Heck, Grosse Haverei 
$ 10), so ist der Zweifel um so begreiflicher bei der Binnenschiff- 
fahrt. Die Anwendbarkeit der Grundsätze, welchen die lex Rho- 
dia de iactu Ausdruck gibt, als gemeinrechtliche auch auf die 
Binnenschiffahrt hat das Hanseatische Oberlandesgericht in aus- 
führlicher Begründung verneint (Hans. Gerichtsztg. 1890 Nr. 85), 
während rheinische Gerichte den Bestrebungen, für die Rhein- 
schiffahrt die Anwendbarkeit der Havarıe grosse zur Geltung zu 
bringen, sich günstig erwiesen haben. Bei Beurtheilung des Ent- 
wurfs können indessen diese Streitfragen bei Seite gelassen werden, 
weil für den Gesetzgeber nur die Zweckmässigkeit und die Be- 
dürfnissfrage entscheidend sein kann. In den betheiligten Kreisen 
scheint aber in jüngster Zeit die Ansicht, dass man der Havarie 
grosse-Vertheilung nicht entrathen könne, mehr und mehr Boden 
gewonnen zu haben. Man wird gegen den Entwurf, welcher 
dieser Ansicht nachgibt, nichts einwenden können. Eine weitere 
Frage ist, ob es sich empfiehlt den von der grossen Haverei 
handelnden Abschnitt mit verhältnissmässig geringen Aenderungen 
ganz im Anschluss an das Seerecht aufzubauen. Man wird kaum 
irregehen, wenn man die Erklärung für dies Vorgehen in der 
Schwierigkeit findet, ein besonderes Havariegrosse-Recht für die 
Binnenschiffahrt zu entwerfen. Aber unausführbar wäre es doch 
wohl nicht, bei Aufstellung der Havarie grosse-Grundsätze ganz ab- 
zusehen von seerechtlichen Verhältnissen und nur das aufzunehmen, 
was für die Binnenschiffahrt unentbehrlich ist. Will man aber 
im Grossen und Ganzen sich an das Seerecht anlehnen, so sollte 
man wenigstens thunlichst die Abwicklung der Havarie grosse- 
Fälle erleichtern. In dieser Beziehung würde sich vor Allem
	        
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