Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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empfehlen die Fracht als selbständiges, vergütungsberechtigtes 
und beitragspflichtiges Element fallen zu lassen. Die Fracht 
spielt im Binnenverkehr bei Weitem nicht die Rolle, welche sie 
im Seeverkehr gegenüber dem Schiff und der Ladung zu bean- 
spruchen hat, weil sie einen namentlich im Verhältniss zur Ladung 
nur geringfügigen Werth darstellt. Dazu kommt, dass auf der 
Bruttofracht bei der Binnenschiffahrt fast regelmässig Schlepp- 
löhne lasten, welche es nothwendig machen die beitragspflichtige 
Quote der Bruttofracht weiter zu ermässigen, als im H.G.B. 
Art. 723, wo zwei Drittel angenommen wurden, geschehen ist. 
Die Nichtberücksichtigung der Fracht als selbständiges, beitrags- 
pflichtiges und vergütungsberechtigtes Element liegt ferner um 
so näher, wenn, wie der Entwurf es nach $ 61 will, Fracht auch 
für Güter, welche durch einen Unfall verloren gehen, zu zahlen 
ist. Der Grund dieser Bestimmung ist, wie schon erwähnt, die 
im Binnenschiffsverkehr ausgebildete Geschäftsgewohnheit, dass 
der Frachtführer seine Fracht nicht versichert, vielmehr der Ab- 
sender mit seinen Gütern auch die Fracht versichert und dass 
deshalb, wenn Güter verloren gehen, die Fracht nicht dem Fracht- 
führer, der sie gleichwohl erhält, sondern dem Absender, der sie 
als Distanzfracht zu zahlen hat, verloren geht. Durch das Opfer, 
welches zur Rettung von Schiff und Ladung gebracht wird, kann 
somit die Fracht, wenigstens die verdiente Distanzfracht niemals 
gerettet werden, denn sie war der gemeinschaftlichen Gefahr nicht 
mit ausgesetzt; sie wird verdient, selbst wenn Schiff und Ladung 
zu Grunde gehen. Man gelangt deshalb auf dem Boden des vor- 
liegenden Entwurfs zu viel gesunderen Verhältnissen, wenn man 
die Gefahrsgemeinschaft in $ 77 des Entwurfs nur auf Schiff und 
Ladung erstreckt und dementsprechend die im $ 84 des Entwurfs 
auch auf die Binnenschiffahrt entsprechend anwendbar erklärten 
Artikel des Handelsgesetzbuchs nur mit der Abänderung beibehält, 
dass Artt. 717 und 723 ganz ausgeschieden werden, dass in 
Art. 713 bei Berechnung der Vergütung für geopferte Güter kein 
Abzug für ersparte Fracht zu machen und in Art. 721 bei Er- 
mittelung des Beitrags der Ladung von dem Werth der Güter 
überhaupt nichts für Fracht abzuziehen ist. Eventuell, wenn dieser
	        
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