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empfehlen die Fracht als selbständiges, vergütungsberechtigtes
und beitragspflichtiges Element fallen zu lassen. Die Fracht
spielt im Binnenverkehr bei Weitem nicht die Rolle, welche sie
im Seeverkehr gegenüber dem Schiff und der Ladung zu bean-
spruchen hat, weil sie einen namentlich im Verhältniss zur Ladung
nur geringfügigen Werth darstellt. Dazu kommt, dass auf der
Bruttofracht bei der Binnenschiffahrt fast regelmässig Schlepp-
löhne lasten, welche es nothwendig machen die beitragspflichtige
Quote der Bruttofracht weiter zu ermässigen, als im H.G.B.
Art. 723, wo zwei Drittel angenommen wurden, geschehen ist.
Die Nichtberücksichtigung der Fracht als selbständiges, beitrags-
pflichtiges und vergütungsberechtigtes Element liegt ferner um
so näher, wenn, wie der Entwurf es nach $ 61 will, Fracht auch
für Güter, welche durch einen Unfall verloren gehen, zu zahlen
ist. Der Grund dieser Bestimmung ist, wie schon erwähnt, die
im Binnenschiffsverkehr ausgebildete Geschäftsgewohnheit, dass
der Frachtführer seine Fracht nicht versichert, vielmehr der Ab-
sender mit seinen Gütern auch die Fracht versichert und dass
deshalb, wenn Güter verloren gehen, die Fracht nicht dem Fracht-
führer, der sie gleichwohl erhält, sondern dem Absender, der sie
als Distanzfracht zu zahlen hat, verloren geht. Durch das Opfer,
welches zur Rettung von Schiff und Ladung gebracht wird, kann
somit die Fracht, wenigstens die verdiente Distanzfracht niemals
gerettet werden, denn sie war der gemeinschaftlichen Gefahr nicht
mit ausgesetzt; sie wird verdient, selbst wenn Schiff und Ladung
zu Grunde gehen. Man gelangt deshalb auf dem Boden des vor-
liegenden Entwurfs zu viel gesunderen Verhältnissen, wenn man
die Gefahrsgemeinschaft in $ 77 des Entwurfs nur auf Schiff und
Ladung erstreckt und dementsprechend die im $ 84 des Entwurfs
auch auf die Binnenschiffahrt entsprechend anwendbar erklärten
Artikel des Handelsgesetzbuchs nur mit der Abänderung beibehält,
dass Artt. 717 und 723 ganz ausgeschieden werden, dass in
Art. 713 bei Berechnung der Vergütung für geopferte Güter kein
Abzug für ersparte Fracht zu machen und in Art. 721 bei Er-
mittelung des Beitrags der Ladung von dem Werth der Güter
überhaupt nichts für Fracht abzuziehen ist. Eventuell, wenn dieser