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des Verlustes des Schiffes sich ereignet, kommt auf Binnenge-
wässern nur selten vor. Hier ist der häufigere Fall, dass das
Schiff sinkt ohne gänzlich wegzusinken und damit verloren zu
gehen. Deshalb erscheint es angemessen, dass der Entwurf dem
seerechtlichen Begriff der freiwilligen Strandung das absichtliche
Festfahren behufs Abwendung des Sinkens gleichstellt und an die
Stelle des unfreiwilligen Strandens des Seeschiffes den Fall treten
lässt, dass das Binnenschiff gesunken (nicht weggesunken) ist.
Da Personen, welche befähigt sind, eine Dispache aufzu-
machen, im Binnenlande nur an wenigen Orten sich finden werden,
so lässt sich voraussehen, dass die Bestimmungen der $$ 85, 86
über die Aufmachung der Dispache, welche wie im Seerecht am
Bestimmungsort, eventuell da wo die Reise endet, geschehen soll,
ın der Praxis auf Schwierigkeiten stossen werden. Es ist anzu-
nehmen, dass man sich erforderlichenfalls helfen wird durch Ver-
einbarung der Dispachirung durch Sachkundige, welche an den
grossen Mittelpunkten des Binnenverkehrs ihren Sitz haben.
Im sechsten Abschnitt wird des wichtigen Falles des Zu-
sammenstosses von Schiffen nur in der Form der Verweisung auf
H.G.B. Art. 736—741 gedacht. Das ıst schon deshalb nicht zu
empfehlen, weil Art. 740, wenn man den Zwangslootsen nach der
zu $ 3 befürworteten Aenderung zur Schiffsbesatzung zählt, weg-
fallen muss und weil der Fall des Art. 739 ausserhalb des See-
verkehrs kaum vorkommen wird. Es dürfte deshalb richtiger sein,
die anwendbaren vier Artikel, 736—738 und 741, im Gesetz zu
wiederholen und dem Art. 736 eine Fassung zu geben, welche
auch Zusammenstösse zwischen See- und Flussschiffen berück-
sichtigt, etwa in der Fassung des Lanperar’schen Entwurfs.
Ausserdem wäre wohl zu erwägen, ob bei der starken Entwick-
lung, welche die Schleppschiffahrt auf den deutschen Strömen
gefunden hat, von einer besonderen Bestimmung über die Haft-
ung des Schleppzuges für verursachte Collisionsschäden abge-
sehen werden darf. Die neuere Rechtsprechung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts und des Reichsgerichts (Entscheidungen Bd. 20
No. 16) hat sich der französischen Rechtsauffassung, welche für
den Schlepper sowohl wie für das geschleppte Schiff, eine be-