Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Uebermaasses der zugesicherten Vergütung (Art. 743) ist gewiss 
mit Recht beseitigt, weil es kaum vorkommen wird, dass auf 
Binnengewässern der Schiffer in einer solchen Zwangslage sich 
befindet, in welcher die Gesetzgebung ihn gegen Ausbeutung 
durch dritte Hülfeleistende zu schützen hätte. Die Festsetzung 
des Berg- und Hülfslohns ist ganz in das billige Ermessen des 
Gerichts gestellt, welchem als Anhaltspunkte für die Ausübung 
desselben nur die in Art. 745, 746 sich findenden Bestimmungen 
gegeben sind. Die Klage kann hinsichtlich des Schiffes und 
der noch nicht ausgelieferten Ladung auch gegen den Schiffer 
gerichtet werden. Zuständig ist alsdann das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk die Bergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat. 
Damit lehnt sich der Entwurf an den $ 39 der Strandungs- 
ordnung an. Auf Zweckmässigkeitsgründen, deren Gewicht sich 
nicht verkennen lässt, beruht die Schlussbestimmung ($ 101), wo- 
nach für Gebiete von Binnengewässern, welche der See zu- 
nächst gelegen sind, landesgesetzlich gewisse auf Bergung und 
Hülfeleistung bezügliche Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs 
und der Strandungsordnung für anwendbar erklärt werden 
können. 
Nach dem System des Entwurfs ist die Ordnung der Rechte 
der Schiffsgläubiger im Entwurf nicht zu entbehren. Diesem Be- 
dürfniss genügt der siebente Abschnitt, in welchem der ent- 
sprechende Titel des Handelsgesetzbuchs den Verhältnissen der 
Binnenschiffahrt angepasst wird. 
Zur Hervorhebung von Einzelheiten liegt hier ebenso wenig 
Veranlassung vor, wie bei dem achten, von der Verjährung 
handelnden Abschnitt, welcher die kurzen ein- und zweijährigen 
Verjährungsfristen der Art. 906-909 des H.G.B. mit unerheb- 
lichen Aendervngen einführt. Hervorzuheben ist nur, dass der 
Entwurf ($ 120) in Betreff des Beginns der Verjährung sich dem 
Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches anschliesst, welches in 
SS 156, 157, 159 den Lauf seiner kurzen, zwei- und vierjährigen 
Verjährung erst beginnen lässt mit dem Schluss des Jahres, in 
welchem die Befriedigung rechtlich verlangt werden kann. Diesen
	        
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