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Uebermaasses der zugesicherten Vergütung (Art. 743) ist gewiss
mit Recht beseitigt, weil es kaum vorkommen wird, dass auf
Binnengewässern der Schiffer in einer solchen Zwangslage sich
befindet, in welcher die Gesetzgebung ihn gegen Ausbeutung
durch dritte Hülfeleistende zu schützen hätte. Die Festsetzung
des Berg- und Hülfslohns ist ganz in das billige Ermessen des
Gerichts gestellt, welchem als Anhaltspunkte für die Ausübung
desselben nur die in Art. 745, 746 sich findenden Bestimmungen
gegeben sind. Die Klage kann hinsichtlich des Schiffes und
der noch nicht ausgelieferten Ladung auch gegen den Schiffer
gerichtet werden. Zuständig ist alsdann das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Bergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat.
Damit lehnt sich der Entwurf an den $ 39 der Strandungs-
ordnung an. Auf Zweckmässigkeitsgründen, deren Gewicht sich
nicht verkennen lässt, beruht die Schlussbestimmung ($ 101), wo-
nach für Gebiete von Binnengewässern, welche der See zu-
nächst gelegen sind, landesgesetzlich gewisse auf Bergung und
Hülfeleistung bezügliche Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
und der Strandungsordnung für anwendbar erklärt werden
können.
Nach dem System des Entwurfs ist die Ordnung der Rechte
der Schiffsgläubiger im Entwurf nicht zu entbehren. Diesem Be-
dürfniss genügt der siebente Abschnitt, in welchem der ent-
sprechende Titel des Handelsgesetzbuchs den Verhältnissen der
Binnenschiffahrt angepasst wird.
Zur Hervorhebung von Einzelheiten liegt hier ebenso wenig
Veranlassung vor, wie bei dem achten, von der Verjährung
handelnden Abschnitt, welcher die kurzen ein- und zweijährigen
Verjährungsfristen der Art. 906-909 des H.G.B. mit unerheb-
lichen Aendervngen einführt. Hervorzuheben ist nur, dass der
Entwurf ($ 120) in Betreff des Beginns der Verjährung sich dem
Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches anschliesst, welches in
SS 156, 157, 159 den Lauf seiner kurzen, zwei- und vierjährigen
Verjährung erst beginnen lässt mit dem Schluss des Jahres, in
welchem die Befriedigung rechtlich verlangt werden kann. Diesen