Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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letzteren Ausdruck ersetzt der $ 120 gemeinverständlicher durch 
die Worte „in welchem die Forderung fällig geworden ist‘“. 
Die Schaffung eines Schiffsregisters für Binnenschiffe, soweit 
es nicht schon landesgesetzlich besteht, wird allgemein als ein 
Bedürfniss anerkannt. Der Entwurf widmet diesem (Gegenstand 
seinen neunten Abschnitt, welchem das Handelsgesetzbuch 
Art. 432 ff. und das Reichsgesetz betr. die Nationalität der 
Kauffahrteischiffe und ihre Befugniss zur Führung der Bundes- 
flagge vom 25. Oktober 1867, bezw. 23. December 1888 zu 
Grunde liegt. Die Grenze der Eintragungs-Berechtigung und 
-Verpflichtung ist nach unten hinreichend weit gezogen, indem für 
Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft (Motore) 
eine Tragfähigkeit von mehr als 15000 kg, für sonstige Schiffe 
eine Tragfähigkeit von mehr als 2000?kg als Grenze gesetzt 
wird. In einigen deutschen Staaten, wie in Hamburg und Bremen, 
bestehen bereits Register für Flussschiffe. Der Entwurf bestimmt 
deshalb, dass Schiffe, welche bei seinem Inkrafttreten als Gesetz 
bereits in ein landesgesetzliches Binnenschiffsregister eingetragen 
sind, keiner erneuten Eintragung bedürfen und hinsichtlich 
solcher Schiffe die bisherigen landesgesetzlichen Register als 
Schiffsregister im Sinne des entworfenen (iesetzes zu gelten 
haben ($ 130). 
Verpfändung und Zwangsvollstreckung erfahren nur eine 
einstweilige Regelung im zehnten Abschnitt. Die Vorschriften 
desselben über die Verpfändung von Schiffen sollen allgemein 
nur insoweit gelten, als die Landesgesetze darüber nicht be- 
stimmen und die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sollen 
keine Anwendung leiden, wo landesgesetzlich die Schiffe in An- 
sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen 
gehören, wie z. B. in Hamburg. Ueberdies wird ın Berück- 
sichtigung der $$ 1196—1205 des ersten Entwurfs des bürger- 
lichen Gesetzbuchs und des im Anschluss daran zu erwartenden 
Reichsgesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer für diesen Ab- 
schnitt in Aussicht genommen. Im Einzelnen ist gegen die ge- 
troffenen Bestimmungen nichts zu erinnern. 
Archiv für öffentliches Recht. 1X. 3. 32
	        
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