Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Im eltten Abschnitt wird der Versuch gemacht auf die Flösserei 
mit verbundenen Hölzern die im Entwurf dem Seerecht entlehnten 
Bestimmungen über die unpersönliche Haftung des Schifiseigners, 
in der Beschränkung auf Schiff und Fracht, für aussercontract- 
liches Verschulden der Schiffsbesatzung auch auf die Flösserei- 
verhältnisse zu übertragen. Dabei drängt sich sofort der Einwurf 
auf, dass die geflössetn Hölzer ja nicht ein Schiff, sondern Güter 
sind, welche ohne Schiff auf dem Wasserwege befördert werden. 
Die äusserliche Gleichstellung der Flösserei mit der Binnenschiffahrt 
in der angegebenen Richtung würde also sachlich vielmehr eine 
folgenreiche Verschiedenheit in der Behandlung der Haftfrage 
bedeuten, indem bei der Flösserei die Güter haften würden in 
Fällen, wo bei der Binnenschiffahrt nur Schiff und Fracht die 
Haftung trifft. Der gleiche gesetzgeberische Gedanke kommt nur 
darin zum Ausdruck, dass ın beiden Fällen es die res nocens ist, 
an welche der Beschädigte sich soll halten dürfen. Dieser Ge- 
sichtspunkt dürfte aber zur Rechtfertigung des Entwurfs aus- 
reichen. Für das durch ein anrennendes Floss geschädigte Binnen- 
schiff liegt es, insbesondere nach älteren deutsch-rechtlichen 
Anschauungen, am Nächsten, die Hand auf die schadenstiftende 
Sache zu legen und in ihrem Werth Ersatz des erlittenen 
Schadens zu suchen. Dass der Flossführer oder Flossmeister 
regelmässig keine Person ist, gegen welchen Schadensersatzan- 
sprüche mit Aussicht auf Erfolg sich erheben lassen, darüber ist 
man allerseits einig, Dagegen lässt sich gegen die Haftbar- 
machung des Flössereiunternehmers, welcher das Flössen fremden 
Holzes unternimmt, das Gleiche nicht sagen und ein solcher 
Unternehmer würde sich auch nicht zu beschweren haben, wenn 
man ihn für Schäden verantwortlich machte, welche durch Ver- 
schulden seiner Angestellten im Flössereibetrieb mittelst des 
Flosses selbst verursacht werden. Indessen vom Standpunkt des 
geschädigten Schiffes, welcher doch in erster Linie zu berück- 
sichtigen ist, erscheint es einfacher und auch dem im Volke 
lebenden natürlichen Rechtsgefühle entsprechender, das Floss 
haften zu lassen. Der Entwurf geht zum Schutz des Beschädigten 
noch weiter, indem er in $ 139 eine persönliche Verpflichtung
	        
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