Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Wenn deshalb der österr. Verwaltungsgerichtshof in seiner Ent- 
scheidung No. 2889 ausgesprochen hat, dass eine in den Bau- 
konsens aufgenommene Verpflichtung des Bauführers, auch wenn 
sie ein privatrechtliches (richtiger privates) Interesse eines An- 
rainers zu schützen bestimmt sei, hierdurch zu einer öffentlich- 
rechtlichen werde, so wird man diesem Satze die Einschrän- 
kung hinzufügen müssen, dass es sich um .Auferlegung von 
Pflichten handelt, zu deren Auferlegung die consentirende Be- 
hörde zuständig ist. Es würde deshalb die Aufnahme einer 
Ersatzpflicht des Baulustigen gegenüber dem Anrainer in den 
Baukonsens, auch wenn sie der Baulustige im Verfahren vor 
der Behörde übernommen hätte, dieselbe keinesfalls zu einer 
polizeilich erzwingbaren machen. In diesem Sinne 
entscheidet in derselben Frage ganz richtig No. 165 Bupw.‘°). 
Das österreichische Eisenbahnconcessionsgesetz andererseits er- 
öffnet durch den Ausschluss des Uivilrechtswegs die Möglichkeit, 
sämmtliche von dem Concessionär durch Unterwerfung unter die 
Concession übernommenen Verpflichtungen als durch Verwaltungs- 
zwang geltend zu machende aufzufassen. 
Die wirksam freiwillig übernommene öffentliche Verpflichtung 
des Einzelnen begründet das gleiche Subjectionsverhältniss, als 
wenn sie ohne Willen des Verpflichteten entstanden wäre. BUD- 
wınskı No. 970: „Die von N. bei diesem Anlasse übernommene 
Wegeerhaltungspflicht muss als auf einem öffentlich-rechtlichen 
Titel beruhende Strassenconcurrenzleistung angesehen werden“. 
Ein praktisch häufiger Fall der freiwilligen Uebernahme öffent- 
licher Pflichten ist der, wo öffentliche coordinirte 
Verbände einander gegenüber, oder niedere öffentliche Ver- 
bände höheren gegenüber sich zur Herstellung, Erhaltung oder 
4%) So auch Unser, 8.11 Anm. 10, seines Handeln auf eigene Gefahr, 
2. Aufl, welche Abhandlung, wenn auch zumeist Privatrechtsverhältnisse be- 
treffend, sich zweifellos als höchst fruchtbar für die Erörterung einer ganzen 
Reihe Öffentlich-rechtlicher Controversen erweisen wird. 
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