— 4112 0° —
Verwaltung öffentlicher Anstalten verpflichten. Die Rechtsstellung
des Contrahenten und die unmittelbare Beziehung auf den öffent-
lichen Zweck ist es, welche diese Verträge aus dem Rahmen der
privatrechtlichen heraushebt. Hier sind zu erwähnen die Verträge
zwischen Staat und Gemeinden, betreffend die Erhaltung von
Mittelschulen, Bupwınskı No. 1142, 5561, über den Bau und die
Erhaltung von Strassen, SArwEYy 8. 593. — Weitere Beispiele ent-
halten: No. 24 der Sammlung Hye: das Kronland Krain übernimmt
vom Staate das Laibacher Krankenhaus in eigene Verwaltung mit
allen Rechten und Pflichten. & 20 des n.-ö. Landesstrassengesetzes
vom 29. Dezember 1874. No. 7 der L.-G.-Bl. für 1875 eröffnet die
Möglichkeit einer Vereinbarung, durch welche der Bezirksstrassen-
ausschuss gegenüber dem Landesausschusse sich verpflichtet, die
technische und ökonomische Verwaltung einer Landesstrasse, welche
sonst in die Competenz des Landesausschusses fiele, gegen ein
fixes Pauschale zu übernehmen. Entgegenkommend erweist sich
die verwaltungsgerichtliche Praxis auch hinsichtlich der Anerken-
nung freiwilliger Uebernahme vermögensrechtlicher Leistungen für
öffentliche Zwecke, für eine Öffentliche Anstalt durch Einzelne
als Rechtsgrund öffentlicher Pflicht selbst dann, wenn das Gesetz
eine solche Begründungsart nicht kennt. Das in der Sprache des
französischen Verwaltungsrechts sogenannte Rechtsinstitut der
oftres de concours*!) erringt sich Anerkennung auch in Deutsch-
land und Oesterreich ohne gesetzliche Sanction.
Die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit des Inhalts von
Willenserklärungen, welche auf die Begründung öffentlicher
Pflichten gerichtet sind, entsteht für solche Willenserklärungen,
auch wenn sie von staatlichen Organen abgegeben werden. Acte
der Staatsgewalt, welche ihrem erkennbaren Zwecke nach in
dem Augenblicke, in welchem sie vorgenommen werden, unter
freier Berücksichtigung aller in Betracht kommmenden öffentlichen
4) Vgl. Orto MayvErR a. a. 0. S. 360,