Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Verwaltung öffentlicher Anstalten verpflichten. Die Rechtsstellung 
des Contrahenten und die unmittelbare Beziehung auf den öffent- 
lichen Zweck ist es, welche diese Verträge aus dem Rahmen der 
privatrechtlichen heraushebt. Hier sind zu erwähnen die Verträge 
zwischen Staat und Gemeinden, betreffend die Erhaltung von 
Mittelschulen, Bupwınskı No. 1142, 5561, über den Bau und die 
Erhaltung von Strassen, SArwEYy 8. 593. — Weitere Beispiele ent- 
halten: No. 24 der Sammlung Hye: das Kronland Krain übernimmt 
vom Staate das Laibacher Krankenhaus in eigene Verwaltung mit 
allen Rechten und Pflichten. & 20 des n.-ö. Landesstrassengesetzes 
vom 29. Dezember 1874. No. 7 der L.-G.-Bl. für 1875 eröffnet die 
Möglichkeit einer Vereinbarung, durch welche der Bezirksstrassen- 
ausschuss gegenüber dem Landesausschusse sich verpflichtet, die 
technische und ökonomische Verwaltung einer Landesstrasse, welche 
sonst in die Competenz des Landesausschusses fiele, gegen ein 
fixes Pauschale zu übernehmen. Entgegenkommend erweist sich 
die verwaltungsgerichtliche Praxis auch hinsichtlich der Anerken- 
nung freiwilliger Uebernahme vermögensrechtlicher Leistungen für 
öffentliche Zwecke, für eine Öffentliche Anstalt durch Einzelne 
als Rechtsgrund öffentlicher Pflicht selbst dann, wenn das Gesetz 
eine solche Begründungsart nicht kennt. Das in der Sprache des 
französischen Verwaltungsrechts sogenannte Rechtsinstitut der 
oftres de concours*!) erringt sich Anerkennung auch in Deutsch- 
land und Oesterreich ohne gesetzliche Sanction. 
Die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit des Inhalts von 
Willenserklärungen, welche auf die Begründung öffentlicher 
Pflichten gerichtet sind, entsteht für solche Willenserklärungen, 
auch wenn sie von staatlichen Organen abgegeben werden. Acte 
der Staatsgewalt, welche ihrem erkennbaren Zwecke nach in 
dem Augenblicke, in welchem sie vorgenommen werden, unter 
freier Berücksichtigung aller in Betracht kommmenden öffentlichen 
4) Vgl. Orto MayvErR a. a. 0. S. 360,
	        
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