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Interessen auszugestalten sind, können nicht zum Gegenstande
einer staatlichen Verpflichtung gemacht werden; zur Begründung
einer staatlichen Haftung für culpa in contrahendo aus Zusiche-
rungen dieser Art, bedarf es gesetzlicher Anerkennung. So gibt
nach französischem Verwaltungsrecht die Zusicherung des Staates
an den Concessionär einer gegen Vergütung zu benützenden öffent-
lichen Anstalt, auf eine gewisse Entfernung hin keine Üoncurrenz-
anstalt zulassen, dem ÜOoncessionär kein Untersagungsrecht, son-
bloss Anspruch auf Entschädigung). Unverbindlich ist deshalb
die Zusage an einen Ministercandidaten, dass ihm im Falle seines
Rücktritts ein bestimmtes öffentliches Amt werde verliehen wer-
den*?), Von diesem Standpunkte aus wurde in Oesterreich in dem
Streite, ob die im Privilegium der Nordbahn ertheilte Zusicherung
der Erneuerung des Transportmonopols nach Ablauf seiner
50jährigen Dauer, den Staat binde, die Unwirksamkeit dieser
Zusicherung vertreten. Die minder weit gehende Ansicht ging
dahin, dass eine solche Zusicherung nach Art der völkerrecht-
lichen Verträge mit der clausula rebus sic stantibus behaftet sei.
Bestimmtheit des Gegenstandes. Für die Wirksamkeit auf
die Begründung öffentlicher Pflichten gerichteter Parteierklärungen
wird Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der ver-
sprochenen Leistung gefordert werden müssen, weil sonst richter-
liche Willkür an Stelle des Parteiwillens treten müsste, der doch
allein massgebend sein soll. So wurde denn auch aus dem Grunde
der Unbestimmtheit des Gegenstandes die oben erwähnte Zusiche-
rung an den Concessionär der Nordbahn von verschiedenen Seiten
für wirkungslos erklärt **).
42) Vgl. Otto Mayer a.a. 0. S. 306, ferner Lönıne, Lehrbuch des deut-
schen Verwaltungsrechts $S. 246.
43) Tezwer, Erörterungen aus dem öffentlichen Recht, Geller’s Central-
blatt für Verwaltungspraxis, Jahrgang 1885 und 1886.
4) Ein Gutachten zur Nordbahnfrage von Exner und GRÜNHUT in Grün-
hut’s Zeitschrift, Bd. 14, S. 708 und Tezner a. a. O. 8. 628 Anm. 2 und
8. 681.