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Interesse. Die auf dem Gebiete des Privatrechts aufgestellte
Forderung nach der Üonstatirbarkeit eines vermögensrechtlichen
oder in Geld zu veranschlagenden Interesse des Forderungsberech-
tigten für das Bestehen einer ÖObligation verwandelt sich hier
in die Forderung nach der ÜOonstatirbarkeit eines öffentlichen
Interesse, sofern es sich um die freiwillige Uebernahme öffentlicher
Pflichten durch den Einzelnen handelt. Oeffentlich ist aber jeden-
falls auch ein solches Interesse, welches die Behörde von Amts-
wegen zu besorgen hat, mag der Kreis der Interessenten ein noch
so kleiner sein, z. B. die Nachbarschaft oder die Umgebung. Die
Gewerbsbehörde hat Einwendungen privatrechtlicher Natur, welche
in der Verhandlung über die Zulässigkeit einer polizeilicher Ge-
nehmigung bedürftigen Betriebsanlage vorgebracht werden, auf den
Rechtsweg zu verweisen. Es folgt daraus, dass mangels eines
vorwaltenden öffentlichen Interesse aus Zusicherungen des Ge-
suchstellers privatrechtlichen Inhalts, welche dieser, solchen privat-
rechtlichen Einwendungen sich fügend, im Laufe der administra-
tiven Verhandlung abgibt, für die Gewerbsbehörde keine Befug-
niss erwächst, die Erfüllung zu erzwingen. Ist aber in Fällen
dieser Art ein Öffentliches Interesse constatirbar, so wird die
Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht beeinträchtigt
durch den Umstand, dass dasselbe sich realisirt in der Form
der Befriedigung der Bedürfnisse einer individuell bestimmten
oder bestimmbaren, sei es physischen oder juristischen Person.
Um sich einer privatrechtlichen Ausdrucksweise zu bedienen,
Verträge zu Gunsten Dritter sind auf dem (Gebiete des öffent-
lichen Rechts nicht unwirksam. Die Behörde behält das Wort des
sich Verpflichtenden in der Hand, zuweilen bis zu dem Zeitpunkte,
wo das Rechtssubject, dem die Pflicht zu Statten kommen soll,
vorhanden ist, und wo der Anspruch, welcher der übernommenen
Pflicht entspricht, auf dasselbe überzugehen vermag. So No. 949
Bupwissk1: „Die Convention in Betreff der Vertbeilung der
kirchlichen Baulast ist zwar nicht auch mit der Pfarre Ernst-