Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Interesse. Die auf dem Gebiete des Privatrechts aufgestellte 
Forderung nach der Üonstatirbarkeit eines vermögensrechtlichen 
oder in Geld zu veranschlagenden Interesse des Forderungsberech- 
tigten für das Bestehen einer ÖObligation verwandelt sich hier 
in die Forderung nach der ÜOonstatirbarkeit eines öffentlichen 
Interesse, sofern es sich um die freiwillige Uebernahme öffentlicher 
Pflichten durch den Einzelnen handelt. Oeffentlich ist aber jeden- 
falls auch ein solches Interesse, welches die Behörde von Amts- 
wegen zu besorgen hat, mag der Kreis der Interessenten ein noch 
so kleiner sein, z. B. die Nachbarschaft oder die Umgebung. Die 
Gewerbsbehörde hat Einwendungen privatrechtlicher Natur, welche 
in der Verhandlung über die Zulässigkeit einer polizeilicher Ge- 
nehmigung bedürftigen Betriebsanlage vorgebracht werden, auf den 
Rechtsweg zu verweisen. Es folgt daraus, dass mangels eines 
vorwaltenden öffentlichen Interesse aus Zusicherungen des Ge- 
suchstellers privatrechtlichen Inhalts, welche dieser, solchen privat- 
rechtlichen Einwendungen sich fügend, im Laufe der administra- 
tiven Verhandlung abgibt, für die Gewerbsbehörde keine Befug- 
niss erwächst, die Erfüllung zu erzwingen. Ist aber in Fällen 
dieser Art ein Öffentliches Interesse constatirbar, so wird die 
Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht beeinträchtigt 
durch den Umstand, dass dasselbe sich realisirt in der Form 
der Befriedigung der Bedürfnisse einer individuell bestimmten 
oder bestimmbaren, sei es physischen oder juristischen Person. 
Um sich einer privatrechtlichen Ausdrucksweise zu bedienen, 
Verträge zu Gunsten Dritter sind auf dem (Gebiete des öffent- 
lichen Rechts nicht unwirksam. Die Behörde behält das Wort des 
sich Verpflichtenden in der Hand, zuweilen bis zu dem Zeitpunkte, 
wo das Rechtssubject, dem die Pflicht zu Statten kommen soll, 
vorhanden ist, und wo der Anspruch, welcher der übernommenen 
Pflicht entspricht, auf dasselbe überzugehen vermag. So No. 949 
Bupwissk1: „Die Convention in Betreff der Vertbeilung der 
kirchlichen Baulast ist zwar nicht auch mit der Pfarre Ernst-
	        
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