Reichsgesetzgebung fallen, — eine Meinungsverschiedenheit dürfte
hierüber wohl kaum obwalten, — dann fehlt der Verordnung
betr. das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln vom
4. Juli 1893 das rechtliche Fundament.
Fällt — unter Voraussetzungen, die hier allerdings nicht
zutreffen, — die Suspension des Handelsvertrages oder einer
seiner Bestimmungen, — die principielle Gleichwerthigkeit wird
unten nachzuweisen sein, — in die Sphäre der dem Kaiser nach
Art. 11 R.-V. Abs. 1 zu uncontrollirtem Gebrauche zustehenden
Regierungsacte, dann ist die Berufung auf die erfolgte Zustimm-
ung des Bundesraths in der genannten Verordnung überflüssig und
präjudiciell nicht unbedenklich !°).
Wir können dem Umstande die Kraft eines Gegenarguments
10) Die Rechtsauffassung ist seit dem Bestehen des Norddeutschen Bundes
auch an entscheidender Stelle eine unsichere. Aus dem dem Bundespräsidium
zustehenden Recht über Krieg und Frieden war so die Einholung der Zu-
stimmung des Bundesrathes verfassungsrechtlich nicht geboten, beispielsweise
bei den Verordnungen betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Waffen und Kriegsbedarf vom 16. Juli 1870 (B.G. Bl. No. 26, S. 483), betr.
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen
von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide-
und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten,
und von Rindvieh, Schweinen und Schafvieh über die Grenze von Nordhorn
bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, vom 20. Juli 1870 (B.G. Bl.
No. 28, S. 487); betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen,
Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter, vom 8. August 1870 (B.-G.-Bl.
No. 34, S. 509); betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden
vom 25. August 1870 (B.G. Bl. No.-35, 8. 511); entsprechend auch die Auf-
hebungen der genannten Verordnungen unterm 21. Sept. 1870 (a. a. O. S. 513),
3. Oct. 1870 (a. a. O. S. 521), vom 13. Oct. 1870 (a. a. O. S. 563), vom
4. März 1871 ıa. a. O. S. 49.
Principiell unanfechtbar ist dagegen die ohne Einholung der Zustimmung
des Bundesrathes publieirte Verordnung, betr. die Aufbringung und Wegnahme
französischer Handelsschiffe vom 18. Juli 1870 (B. G. B. No. 27, 8.485, ex 1870).
Es leuchtet ein, dass die hier angeführten Ausfuhrverbote auf einer
Grundlage ruhen, die wesentlich von der verschieden ist, auf welcher
beispielsweise die Pferdeausfuhrverbote vom 4. März 1875 (R.G.B. 8. 159)