Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Reichsgesetzgebung fallen, — eine Meinungsverschiedenheit dürfte 
hierüber wohl kaum obwalten, — dann fehlt der Verordnung 
betr. das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln vom 
4. Juli 1893 das rechtliche Fundament. 
Fällt — unter Voraussetzungen, die hier allerdings nicht 
zutreffen, — die Suspension des Handelsvertrages oder einer 
seiner Bestimmungen, — die principielle Gleichwerthigkeit wird 
unten nachzuweisen sein, — in die Sphäre der dem Kaiser nach 
Art. 11 R.-V. Abs. 1 zu uncontrollirtem Gebrauche zustehenden 
Regierungsacte, dann ist die Berufung auf die erfolgte Zustimm- 
ung des Bundesraths in der genannten Verordnung überflüssig und 
präjudiciell nicht unbedenklich !°). 
Wir können dem Umstande die Kraft eines Gegenarguments 
10) Die Rechtsauffassung ist seit dem Bestehen des Norddeutschen Bundes 
auch an entscheidender Stelle eine unsichere. Aus dem dem Bundespräsidium 
zustehenden Recht über Krieg und Frieden war so die Einholung der Zu- 
stimmung des Bundesrathes verfassungsrechtlich nicht geboten, beispielsweise 
bei den Verordnungen betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Waffen und Kriegsbedarf vom 16. Juli 1870 (B.G. Bl. No. 26, S. 483), betr. 
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen 
von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide- 
und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, 
und von Rindvieh, Schweinen und Schafvieh über die Grenze von Nordhorn 
bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, vom 20. Juli 1870 (B.G. Bl. 
No. 28, S. 487); betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, 
Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter, vom 8. August 1870 (B.-G.-Bl. 
No. 34, S. 509); betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden 
vom 25. August 1870 (B.G. Bl. No.-35, 8. 511); entsprechend auch die Auf- 
hebungen der genannten Verordnungen unterm 21. Sept. 1870 (a. a. O. S. 513), 
3. Oct. 1870 (a. a. O. S. 521), vom 13. Oct. 1870 (a. a. O. S. 563), vom 
4. März 1871 ıa. a. O. S. 49. 
Principiell unanfechtbar ist dagegen die ohne Einholung der Zustimmung 
des Bundesrathes publieirte Verordnung, betr. die Aufbringung und Wegnahme 
französischer Handelsschiffe vom 18. Juli 1870 (B. G. B. No. 27, 8.485, ex 1870). 
Es leuchtet ein, dass die hier angeführten Ausfuhrverbote auf einer 
Grundlage ruhen, die wesentlich von der verschieden ist, auf welcher 
beispielsweise die Pferdeausfuhrverbote vom 4. März 1875 (R.G.B. 8. 159)
	        
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