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ihm rechtlich obliegenden öffentlichen Aufgaben. Da solche Scha-
denersatzansprüche den Staat als Subjekt eigenthümlicher Macht
und in seiner Thätigkeit zur Erfüllung der von ihm als nothwendig
erkannten Bedingungen des staatlichen Lebens erfassen, so ist es
falsch anzunehmen, dass es sich bei der Festsetzung solcher An-
sprüche einfach nur um die Beseitigung eines ausdrücklichen Ver-
botes, um die Verwendung positiv-rechtlicher allgemeiner Grund-
sätze handle. Man darf nicht übersehen, dass selbst, wenn in be-
stimmten Fällen alle sonstigen Analogieen einer privatrechtlich
anerkannten Schadensersatzpflicht zutreffen, noch der eine Punkt
der Wesensverschiedenheit der nicht privatwirthschaftlichen Thä-
tigkeit des Staates von der des Privaten übrig bleibt, der für die
legislative Erwägung die Haftpflicht des Staates für Ööffentlich-
rechtliches Handeln in anderem Lichte erscheinen lässt, als die
Haftung von Privaten. Damit ergibt sich hier die Nothwendig-
keit einer gründlichen Prüfung der Ersatzfrage de lege ferenda
und einer Regelung derselben von Fall zu Fall unter Bedachtnahme
einerseits auf die Eigenthümlichkeit und die Bedeutung derjenigen
staatlichen Thätigkeit, bei deren Vornahme der Staat Ersatz-
ansprüchen gegenübergestellt werden soll, andererseits auf die über-
ragende Stellung des Staates gegenüber dem Einzelnen. Das hat
die Debatte über das österr. Gesetz betreffend die Entschädigung un-
schuldig Verurtheilter deutlich gezeigt. Dieses ganze öffentliche Schä-
denrecht gehört, wie dies die einzelnen Fälle beweisen, zu den öffent-
lichen Einrichtungen des Staates, um Nachtheile zu verhüten oder
gut zu machen, welche dem Einzelnen aus seiner Subjection *°) unter
die Staatsgewalt erwachsen, es dient zur Aufhebung oder Minderung
der Wirkungen der vermeidlichen oder unvermeidlichen Betriebs-
unfälle, welche durch den Apparat der staatlichen Verwaltung her-
vorgerufen werden. Einerseits kann durch eine ungeschickte Rege-
lung der staatlichen Abhilfe gegen diese Unfälle der Apparat in’s
4) Vgl. JELLINEE, staatsrechtliche Erörterungen über die Entschädi-
gung unschuldig Verurtheilter im 20. B. der Grünhut’schen Zeitschrift S. 460.