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Stocken gerathen. Andererseits wird hier die Uebermacht des
Schädigers über den Beschädigten nicht selten eine günstigere
Behandlung des Letzteren rechtfertigen, als wenn es sich um einen
privaten Schadensstifter handeln würde. Man könnte also ebenso-
gut das völkerrechtliche Schadensersatzrecht in die Schablone
privatrechtlichen Schadensersatzrechtes einzwängen als das staats-
rechtliche. Daraus, dass wir es hier mit publicistischen Rechts-
verhältnissen zu thun haben, mit Rechtsverhältnissen, die sich an
das Versagen der Anstalten des Staates für die Uebung staatlicher
Gewalt zur Verwirklichung seiner Zwecke knüpfen, oder über-
haupt mit Rechtsverhältnissen, in welchen der Staat nicht als
Privatwirthschafter steht, dass deshalb die Lösung der hier auf-
tauchenden Fragen von der Bedachtnahme aufdieZweckedes
Staates und aufdie Eigenart des Subjektionsverhältnisses
beherrscht sein muss, erklärt sich auch die Haltlosigkeit und das
Schwanken der civilgerichtlichen Judikatur, wenn sie sich ohne
positiv-rechtliche Unterlage an die Entscheidung solcher Fragen
heranwagt, und die Unwissenschaftlichkeit und Gewaltsamkeit ihrer
privatrechtlichen Constructionsversuche. Statt aller Andern mögen
hier angeführt werden die Entscheidungen bei SEUFFERT, Bd. 7,
No. 321 und Bd. 26, No. 34, woselbst die richterlich verfügte
Beschlagnahme einer Sache als ein von dem Eigenthümer
mit dem Staate concludent abgeschlossenes Depositum aufgefasst
wird! Es erinnert dies an die Construction der Expropriation
als eines Zwangskaufs. Auf dem Wege dieser Abstraction
von allen Voraussetzungen, von allen Merkmalen eines Rechts-
begriffs, lässt sich freilich aus Allem Alles machen; es steht z.B.
nichts im Wege, die gewaltsame Oefinung eines Magazins
in Abwesenheit des Eigenthümers zum Zwecke der militärischen
Requisition als Kauf zu behandeln, den die Militärbehörde als
negotiorum gestor für den Eigenthümer mit sich selbst abschliesst.
Im Grossen und Ganzen besteht deshalb eine erklärliche starke
Abneigung der Gerichte, sich in die Erörterung dieser Schadens-