Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Stocken gerathen. Andererseits wird hier die Uebermacht des 
Schädigers über den Beschädigten nicht selten eine günstigere 
Behandlung des Letzteren rechtfertigen, als wenn es sich um einen 
privaten Schadensstifter handeln würde. Man könnte also ebenso- 
gut das völkerrechtliche Schadensersatzrecht in die Schablone 
privatrechtlichen Schadensersatzrechtes einzwängen als das staats- 
rechtliche. Daraus, dass wir es hier mit publicistischen Rechts- 
verhältnissen zu thun haben, mit Rechtsverhältnissen, die sich an 
das Versagen der Anstalten des Staates für die Uebung staatlicher 
Gewalt zur Verwirklichung seiner Zwecke knüpfen, oder über- 
haupt mit Rechtsverhältnissen, in welchen der Staat nicht als 
Privatwirthschafter steht, dass deshalb die Lösung der hier auf- 
tauchenden Fragen von der Bedachtnahme aufdieZweckedes 
Staates und aufdie Eigenart des Subjektionsverhältnisses 
beherrscht sein muss, erklärt sich auch die Haltlosigkeit und das 
Schwanken der civilgerichtlichen Judikatur, wenn sie sich ohne 
positiv-rechtliche Unterlage an die Entscheidung solcher Fragen 
heranwagt, und die Unwissenschaftlichkeit und Gewaltsamkeit ihrer 
privatrechtlichen Constructionsversuche. Statt aller Andern mögen 
hier angeführt werden die Entscheidungen bei SEUFFERT, Bd. 7, 
No. 321 und Bd. 26, No. 34, woselbst die richterlich verfügte 
Beschlagnahme einer Sache als ein von dem Eigenthümer 
mit dem Staate concludent abgeschlossenes Depositum aufgefasst 
wird! Es erinnert dies an die Construction der Expropriation 
als eines Zwangskaufs. Auf dem Wege dieser Abstraction 
von allen Voraussetzungen, von allen Merkmalen eines Rechts- 
begriffs, lässt sich freilich aus Allem Alles machen; es steht z.B. 
nichts im Wege, die gewaltsame Oefinung eines Magazins 
in Abwesenheit des Eigenthümers zum Zwecke der militärischen 
Requisition als Kauf zu behandeln, den die Militärbehörde als 
negotiorum gestor für den Eigenthümer mit sich selbst abschliesst. 
Im Grossen und Ganzen besteht deshalb eine erklärliche starke 
Abneigung der Gerichte, sich in die Erörterung dieser Schadens-
	        
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