— 501 —
unbelebten und lebenden Transportmittel *®). Einen Fortschritt zu
Gunsten des Rechtsschutzes des Einzelnen bedeutet jene Regelung,
welche nur die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung von dem
Ausspruche der Disciplinarbehörde abhängig macht, eine Art Aus-
lieferungsverfahren, Immunitätsaufhebung anordnet, alles übrige
aber, wenn diese Erklärung vorliegt, den Civilgerichten überweist.
Eine noch grössere Unbefangenheit der Entscheidung über die
Vorfrage der Zulässigkeit der Verfolgung sichert die Berufung
unabhängiger Gerichte des öffentlichen Rechts zur
Fällung derselben. Das österr. Syndikatsgesetz betreffend schuld-
hafte Handlungen richterlicher Beamten überträgt die Entschei-
dung über die Ersatzpflicht richterlicher Beamten an die Gerichts-
höfe II. Instanz und den obersten Gerichtshof und erklärt diese
Entscheidung für unabhängig von einem vorangegangenen oder
gleichzeitig ergehenden Erkenntniss des Disciplinargerichts.
Ausserdem eröffnen die modernen Strafprozessordnungen den Weg
des Adhäsionsverfahrens bei strafgerichtlichen Verhandlungen über
Amtsdelikte. Die schrankenlose Zulassung von Schadensklagen
aus Amtshandlungen vor Civilgerichten findet sich als ein höchst
bedenkliches Institut selten. Vor welchen Gerichten immer solche
Ersatzansprüche auszutragen sein mögen, so sind sie öffentlich-
rechtliche. Sie entspringen aus dem Subjectionsverhältniss des
Einzelnen, beziehentlich aus dem Anspruche auf die Respectirung
des Inhalts und der Grenzen des Subjectionsverhältnisses des
Einzelnen. Es muss deshalb vorliegen ein rechtswidriges gegen
den Einzelnen gerichtetes Gebot oder Verbot, Verweigerung der
Verwendung staatlicher Machtmittel zu Gunsten der Einzelnen
in jenen Fällen, wo diesen ein Anspruch auf die
Verwendung zuerkannt ist, Unterlassung der Verwen-
dung in jenen Fällen, wo der Antrag des Anspruchs-
berechtigten nicht Voraussetzung der behördlichen Action
ist, ein damnum injuria datum, insoferne das handelnde staat-
liche Organ bei der Vornahme einer Amtshandlung die körper-